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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.03.2003
Aktenzeichen: VII B 261/01
(1)
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 62a Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 62a Abs. 2 | |
GKG § 5 Abs. 5 | |
GKG § 5 Abs. 3 Satz 1 | |
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2 | |
GKG § 14 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 | |
GKG § 25 Abs. 2 Satz 2 | |
GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz |
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 12. September 2002 VII B 261/01 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem das FG die Klage der Klägerin auf kostenfreie Übersendung der amtlichen Vordrucke für die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung sowie zur Umsatzsteuer 1998 abgewiesen hatte, als unbegründet zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des BFH hat daraufhin mit Kostenrechnung vom ... November 2002, ausgehend von einem Streitwert von 4 090,34 EUR, Kosten in Höhe von 104,81 EUR angesetzt.
Die Klägerin beantragt, den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 536,86 EUR (= 1 050 DM) festzusetzen. Sie macht geltend, bei dem in § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vorgesehenen Streitwert von 8 000 DM handele es sich um einen Auffangwert, der nur dann anzunehmen sei, wenn eine individuelle Bestimmung des Streitwerts nicht möglich sei. Sie habe im Klageverfahren jedoch dargelegt, dass ein Antrag auf Übersendung der amtlichen Vordrucke für sie einen Aufwand in dreistelliger Höhe verursache. Insoweit sei ein Betrag von etwa 150 DM anzunehmen, zumal sich ihr Klageantrag nur auf die Übersendung der Vordrucke für das Jahr 1998 bezogen habe. Selbst wenn man ihren Hilfsantrag berücksichtige, der sich auf mehrere Kalenderjahre bezogen habe, ergebe sich ein Streitwert von 900 DM, so dass sich zusammen mit ihrem Hauptantrag ein Streitwert von 1 050 DM errechne.
II. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig, obgleich die Klägerin ihn selbst beim BFH gestellt hat und sich nicht durch eine nach § 62a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung postulationsfähige Person als Bevollmächtigten hat vertreten lassen.
Der Senat hat bereits entschieden, dass es für die Anregung des Beteiligten, die Streitwertfestsetzung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG zu ändern, nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf, weil dies bei einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 25 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz i.V.m. § 5 Abs. 5 GKG nicht erforderlich ist und eine solche Beschwerde nach § 25 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 GKG auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des zur Entscheidung berufenen Gerichts eingelegt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2000 VII R 40/99 und VII B 140/99, BFH/NV 2000, 1226). Entsprechendes hat für den Antrag auf Streitwertfestsetzung zu gelten, der gleichfalls zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden kann (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Vor § 135 FGO Rz. 138; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 25 GKG Rz. 21).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG --hier noch i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Art. 1 Nr. 7 Buchst. a des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27. April 2001 (BGBl I, 751)-- auf 4 090,34 EUR (= 8 000 DM) und nicht nur auf 536,86 EUR (= 1 050 DM) festzusetzen.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Falls der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 8 000 DM (4 090,34 EUR) anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Danach ist der Streitwert von 8 000 DM (4 090,34 EUR) nicht als Regelstreitwert, sondern als ein Auffangwert anzusehen, der nur dann anzusetzen ist, wenn eine individuelle Bemessung nicht möglich ist, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975).
Anders als die Klägerin meint, sind hinreichende Anhaltspunkte für eine individuelle Bemessung des Streitwerts nicht gegeben. Soweit sie behauptet, ein Antrag auf Übersendung der amtlichen Vordrucke würde für sie einen Aufwand in dreistelliger Höhe verursachen, so dass für ein Kalenderjahr ein Betrag von etwa 150 DM anzunehmen sei, handelt es sich hierbei um einen nicht nachvollziehbaren Wert. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass gerade ein Betrag von 150 DM die wirkliche Bedeutung der Sache für die Klägerin zutreffend widerspiegelt. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ist daher ein Streitwert von 8 000 DM (4 090,34 EUR) anzusetzen.
Ende der Entscheidung
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