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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.04.2008
Aktenzeichen: VII B 262/07
Rechtsgebiete: HGB, AO, FGO, BGB, KapitalverkehrsteuerG, SteueranpassungsG
Vorschriften:
HGB § 128 Satz 1 | |
HGB § 159 | |
HGB § 159 Abs. 1 | |
HGB § 159 Abs. 3 | |
AO § 118 | |
AO § 120 | |
AO § 191 Abs. 1 Satz 1 | |
AO § 219 Satz 1 | |
FGO § 104 Abs. 2 | |
FGO § 105 Abs. 4 Satz 2 | |
FGO § 105 Abs. 4 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative | |
FGO § 119 Nr. 6 | |
BGB § 736 Abs. 2 | |
KapitalverkehrsteuerG § 10 Abs. 2 | |
SteueranpassungsG § 7 Abs. 3 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Gesellschafter einer inzwischen aufgelösten GbR, deren Zweck in Erwerb und Vermietung eines Einkaufszentrums bestand. Aufgrund nicht entrichteter Umsatzsteuern für die Jahre 1994 und 1995 nebst Zinsen und Säumniszuschlägen nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Haftungsbescheid vom 5. September 2003 den im Juni 1998 aus der GbR ausgeschiedenen Kläger neben weiteren Gesellschaftern nach § 128 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) als Haftungsschuldner in Anspruch. Am 1. Dezember 2003 erließ das FA gegenüber dem Kläger einen geänderten Haftungsbescheid, der jedoch die Gesamtschuldnerschaft und die Haftungssumme unverändert ließ. Zugleich widerrief das FA die zuvor gewährte Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Haftungsbescheids. Die gegen den Widerruf der AdV und gegen den geänderten Haftungsbescheid eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg. Den Antrag auf AdV des Haftungsbescheids vom 1. Dezember 2003 lehnte das FA ab und wies den daraufhin eingelegten Einspruch als unbegründet zurück.
Die nach den erfolglosen Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet zurück. Zuvor hatte das FA in der mündlichen Verhandlung den angefochtenen Haftungsbescheid hinsichtlich der Umsatzsteuer 1994 nebst steuerlichen Nebenleistungen zurückgenommen und den verbliebenen, die Umsatzsteuer 1995 betreffenden Haftungsbetrag um die Säumniszuschläge und um einen Teil der Zinsen ermäßigt. Das FG urteilte, dass den Kläger als Gesellschafter der GbR eine persönliche Haftung nach § 128 Satz 1 HGB i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) treffe. Die Auflösung der Gesellschaft lasse deren umsatzsteuerliche Existenz unberührt. Dem Erlass des Umsatzsteuerbescheids vom 6. März 2002 habe keine Festsetzungsverjährung entgegengestanden. Dahingestellt bleiben könne, ob die GbR vor dem Ausscheiden des Klägers im Juni 1998 aufgelöst worden sei, denn diese Frage lasse die Haftung des Klägers unberührt. Im Streitfall finde die Verjährungsvorschrift des § 159 HGB sinngemäße Anwendung. Danach betrage die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Frist beginne gemäß analoger Anwendung von § 159 Abs. 3 HGB erst mit der Fälligkeit des Anspruchs, falls wie im Streitfall der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach Erlangung der Kenntnis vom Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft durch den Gläubiger fällig werde. Die streitgegenständlichen Steuer- und Zinsansprüche seien erst im Jahre 2002 fällig geworden, so dass im Zeitpunkt des Ergehens der Einspruchsentscheidung noch keine Verjährung eingetreten sei.
Am 16. Juli 2007 wurde dem Kläger das Urteil des FG vorab ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe zugestellt. Die Zustellung des vollständigen Urteils erfolgte erst am 26. November 2007.
Zunächst hat der Kläger unter Hinweis auf § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das am 16. Juli 2007 zugestellte Urteil eingelegt. Mit einer weiteren, gegen das am 26. November 2007 zugestellte Urteil gerichteten Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), wegen des Vorliegens eines erheblichen Rechtsfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) sowie wegen Vorliegens eines absoluten Revisionsgrundes (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 6 FGO).
Der Streitfall werfe die Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, ob ein von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geforderter besonderer Grund für die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners neben dem eigentlichen Steuerschuldner bereits dann gegeben sei, wenn es keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Annahme gebe, dass Vollstreckungsmaßnahmen gegen die GbR keinen Erfolg versprächen. Zudem hätte es das FG nicht dahingestellt sein lassen dürfen, ob die GbR bereits vor dem Ausscheiden des Klägers aufgelöst worden sei. Für die Ansprüche gegen einen ausgeschiedenen Gesellschafter einer GbR seien die Regelungen über die Nachhaftung von Personengesellschaften und somit § 736 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sinngemäß anzuwenden. Danach würden die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten einer aufgelösten OHG oder KG in fünf Jahren nach Auflösung der Gesellschaft verjähren. Unter Annahme einer Auflösung der GbR bereits im Jahre 1995 sei im Streitfall vom Eintritt der Verjährung auszugehen.
Schließlich sei dem Kläger am 16. Juli 2007 das FG-Urteil ohne Tatbestand und ohne Gründe zugestellt worden, so dass das Erkenntnis an einem schweren Verfahrensfehler in Form eines absoluten Revisionsgrundes i.S. von § 119 Nr. 6 FGO leide. Ein vollständiges, mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenes Urteil sei erst am 26. November 2007 zugestellt worden. Eine solche Neuzustellung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Aber selbst wenn eine solche möglich sei, liege ebenfalls ein absoluter Revisionsgrund nach § 119 Nr. 6 FGO vor, denn nach der Auskunft der Geschäftsstelle des V. Senats des BFH (der ursprünglich mit der Sache befasst war) sei das vollständige Urteil am 22. November 2007 und damit fünf Monate und einen Tag nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle des FG übergeben worden. Nach dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 GmS-OGB 1/92 (BVerwGE 92, 367) sei mit dem Wort "alsbald" in § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO, der sinngemäß auch bei gemäß § 104 Abs. 2 FGO zugestellten Urteilen gelte, ein Zeitraum von fünf Monaten bezeichnet. Dieser Zeitraum sei im Streitfall um einen Tag überschritten. Es sei davon auszugehen, dass das Urteil noch am Tag der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben worden sei. Dies ergebe sich aus dem Hinweis des Vorsitzenden Richters, dass der Ausgang des Rechtsstreits am nächsten Morgen bei der Geschäftsstelle telefonisch erfragt werden könne. Diese Möglichkeit hätte der Vorsitzende Richter wahrscheinlich nicht angekündigt, wenn er sich am nächsten Morgen erst noch um die Einholung der Unterschriften hätte kümmern müssen.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor; zudem kommt der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage keine Klärungsbedürftigkeit zu.
1. Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie klärungsbedürftig ist (vgl. Entscheidungen des BFH vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760, und vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, m.w.N.). An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461).
Nach § 219 Satz 1 AO darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist es für die subsidiäre Inanspruchnahme des Haftungsschuldners ausreichend, dass die Finanzbehörde zu der Annahme gelangt, dass eine Vollstreckung ohne Erfolg sein wird. Eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Erfolglosigkeit von Vollstreckungsversuchen braucht nicht vorzuliegen (Jatzke in Beermann/ Gosch, AO § 219 Rz 10). Ebenso wenig bedarf es des Nachweises der Aussichtslosigkeit der Vollstreckung, evtl. durch erfolglose Vollstreckungsversuche.
Im Streitfall hat das FG seiner Entscheidung die Annahme des FA zugrunde gelegt, dass Vollstreckungsmaßnahmen gegen die GbR keinen Erfolg versprachen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme hat das FG nicht gesehen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es dabei weder vom Wortlaut des § 219 Satz 1 AO noch von der BFH-Rechtsprechung abgewichen. Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist folglich so zu beantworten, wie es das FG getan hat. Darüber hinaus kann das von der Beschwerde angeführte BFH-Urteil vom 28. Februar 1973 II R 57/71 (BFHE 109, 164, BStBl II 1973, 573) nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, dass neben den in § 219 Satz 1 AO genannten Voraussetzungen ein besonderer Grund für die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners zu fordern wäre. Das Urteil bezieht sich nämlich auf eine Haftung nach § 10 Abs. 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes und auf die Regelung der Gesamtschuldnerschaft in § 7 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes, mithin auf eine Rechtslage vor Inkrafttreten der AO (und vor Inkrafttreten der Regelung in § 219 Satz 1 AO, die keine Entsprechung in der Reichsabgabenordnung --RAO-- hatte). Den von der Rechtsprechung unter Geltung der §§ 118 und 120 RAO geforderten besonderen Grund für die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners hat der Gesetzgeber im Zuge der AO-Reform gerade in § 219 Satz 1 AO ausdrücklich normiert (Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 219 AO Rz 1; Senatsurteil vom 14. Januar 1986 VII R 111/79, BFH/NV 1986, 384).
2. Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das FG nicht aufgeklärt hat, ob die GbR bereits vor seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft aufgelöst worden ist, wird mit diesem Vorbringen ein Grund, der zur Zulassung der Revision führen könnte, nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Denn die Beschwerde vermag nicht schlüssig zu belegen, dass das Urteil aus der maßgeblichen Sicht des FG bei Annahme einer Auflösung der GbR vor dem Ausscheiden des Klägers anders ausgefallen wäre. Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des FG begann die fünfjährige Verjährungsfrist des § 159 Abs. 1 HGB erst mit Fälligkeit der vom FA geltend gemachten Steuer- und Zinsansprüche im Jahre 2002 zu laufen. Dagegen geht die Beschwerde davon aus, dass die Verjährungsfrist bereits im Juli 1995 mit der behaupteten Auflösung der GbR in Lauf gesetzt worden ist. Mit diesem Vorbringen setzt der Kläger sein Normverständnis und seine Auslegung der aus seiner Sicht anzuwendenden Vorschriften (u.a. § 736 Abs. 2 BGB) an die Stelle des FG.
Etwaige Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen jedoch nicht die Zulassung der Revision (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2003 VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).
3. Einen schwerwiegenden Rechtsfehler, der die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO geboten erscheinen ließe, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nur dann betroffen, wenn dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler unterlaufen sind, die von so erheblichem Gewicht sind, dass sie, würden sie von einem Rechtsmittelgericht nicht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, etwa weil Verfahrensgrundrechte verletzt worden sind oder das aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes abzuleitende Recht eines Beteiligten auf eine willkürfreie gerichtliche Entscheidung durch das Urteil des FG nicht befriedigt wird (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.
4. Schließlich liegt auch der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensfehler nicht vor. Das FG hat das zunächst ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe zugestellte Urteil innerhalb einer als noch ausreichend zu erachtenden Frist durch ein vollständiges Urteil ersetzt. Damit wurde den gesetzlichen Anforderungen genüge getan und für den Ausspruch der Urteilsformel der Nachweis seiner Rechtmäßigkeit erbracht. Zugleich wurde dem Kläger die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Feststellungen, Erkenntnisse und rechtlichen Erwägungen des FG verschafft.
Das vollständige Urteil ist auch innerhalb der in § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO bezeichneten Frist der Geschäftsstelle des FG übermittelt worden.
a) Wird ein Urteil an Verkündung statt zugestellt, so ist das vollständig abgefasste Urteil mit Tatbestand, Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung innerhalb von fünf Monaten niederzulegen, von den Richtern zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in BVerwGE 92, 367). Die Fünf-Monats-Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Tags zu laufen, an dem das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe entsprechend § 105 Abs. 4 Satz 2 FGO der Geschäftsstelle übergeben worden ist, spätestens jedoch mit dem Ablauf desjenigen Tags, an dem das Urteil der Geschäftsstelle nach dieser Vorschrift bzw. nach § 104 Abs. 2 FGO hätte übergeben werden müssen (Senatsbeschluss vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114, m.w.N.).
b) Im Streitfall behauptet der Kläger, dass das unvollständige Urteil der Geschäftsstelle des FG bereits am Tag der mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2007 übergeben worden sei. Dieser Behauptung steht der klare Inhalt der Akten entgegen. Das von den drei Finanzrichtern unterschriebene Original des ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe versehenen Urteils enthält einen Stempelaufdruck, aus dem hervorgeht, dass das Urteil erst am 5. Juli 2007 bei der Geschäftsstelle eingegangen ist. Dabei wurde der zunächst angebrachte Stempel mit dem Datum "6. Juli 2007" handschriftlich auf den 5. Juli 2007 korrigiert. Aus dieser Urkunde geht jedenfalls hervor, dass das Urteil nicht am Tag der mündlichen Verhandlung übergeben worden ist. Die Ausführungen des Klägers vermögen den Anschein der Richtigkeit des Inhalts der Urkunde nicht zu widerlegen. Die Beschwerde trägt nämlich nicht vor, dass das Ergebnis der Beratungen tatsächlich am 22. Juni 2007 bei der Geschäftsstelle erfragt worden ist und dass zu diesem Zeitpunkt das unvollständige Urteil der Geschäftsstelle vorgelegen hat. Vielmehr erschöpfen sich die Darlegungen in der Behauptung, dass der Vorsitzende Richter nach der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass der Ausgang des Rechtsstreits am nächsten Morgen bei der Geschäftsstelle telefonisch erfragt werden könne. Dieses Vorbringen liefert jedoch keinen Beweis für die Richtigkeit der Annahme, dass das Urteil bereits am Tag der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben worden ist und dass das auf dem Original angegebene Datum des Eingangs bei der Geschäftsstelle nicht dem tatsächlichen Verfahrensgang entspricht.
Im Streitfall ist somit davon auszugehen, dass die Übergabe des unvollständigen Urteils an die Geschäftsstelle nicht bereits am 21. Juni 2007, sondern erst im Juli 2007 erfolgte. Zum Zeitpunkt des Eingangs des mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen Urteils am 22. November 2007 war die vom Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes festgelegte Frist von fünf Monaten noch nicht überschritten, so dass der von der Beschwerde gerügte Verfahrensfehler nicht vorliegt.
Ende der Entscheidung
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