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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.03.2000
Aktenzeichen: VII B 263/99
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
Das Finanzgericht (FG) hat die vom Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für vier verschiedene Verfahren mit Beschluss vom 23. August 1999 abgelehnt. Der Antrag sei, soweit PKH für rechtskräftig abgeschlossene Verfahren begehrt werde, unzulässig und im Übrigen unbegründet, weil sich aus den Angaben des Antragstellers auf der Erklärung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lasse, dass er die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen könne.
Gegen diese Entscheidung wurde innerhalb der Beschwerdefrist auf einem Briefbogen der X-GmbH Steuerberatungsgesellschaft für den Antragsteller Beschwerde eingelegt, die mit nicht leserlicher Unterschrift ohne Zusatz und ohne Benennung des Unterzeichneten unterschrieben ist. Die beigefügte Vertretungsvollmacht lautete "In dem Beschwerdeverfahren ... (Antragsteller und Beschwerdeführer) ... wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird Steuerberatungsgesellschaft X-mbH vertreten d.d. Diplom-Volkswirt X u.a. Vertretungsvollmacht erteilt".
Die Beschwerde ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Versagung der Bewilligung von PKH (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG, BFH-Beschluss vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62). Fehlt es an der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG genannten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozesshandlung unwirksam.
Die Einlegung der Beschwerde durch die im Briefkopf des Schriftsatzes vom 8. September 1999 benannte GmbH genügt den gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Den Anforderungen des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG genügen nur natürliche Personen mit der entsprechenden beruflichen Qualifikation, nicht aber juristische Personen (ständige Rechtsprechung, vgl. die BFH-Beschlüsse vom 6. Dezember 1990 III R 9/90, BFH/NV 1991, 762, und vom 20. Mai 1996 X B 225/95, BFH/NV 1996, 925; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 62 Rz. 82, jeweils m.w.N.).
Im Streitfall ist die in der Beschwerdeschrift namens des Antragstellers abgegebene Prozesserklärung der GmbH als Bevollmächtigte zuzurechnen. Dies ergibt sich aus dem Briefkopf und der Formulierung "... wird Beschwerde eingelegt". Dass der Beschwerdeschriftsatz sowie die spätere Begründung der Beschwerde --vermutlich-- von dem Steuerberater X unterschrieben worden sind, steht dem nicht entgegen. Herr X ist Geschäftsführer der GmbH. Wenn dieser ein Schreiben, das den Briefkopf der GmbH trägt, ohne jeden Zusatz unterzeichnet, ist davon auszugehen, dass er seine Erklärung als Vertreter der GmbH abgegeben hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. März 1994 I B 233/93, BFH/NV 1994, 652, und vom 1. Dezember 1994 VII R 61/94, BFH/NV 1995, 426). Hinweise darauf, dass der Unterzeichner der Beschwerdeschrift im eigenen Namen für den Antragsteller tätig werden wollte, fehlen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 21. März 1995 I R 115/94, BFH/NV 1995, 916). Auch die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Vollmacht des Antragstellers lautet auf die GmbH --vertreten durch Diplom-Volkswirt X u.a.-- und nicht auf den Steuerberater X persönlich.
Die erst im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Ergänzungen und detaillierte Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der Formularerklärung des Antragstellers vom 30. Juli 1999 könnten in diesem Verfahren ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden, da sie nicht auf dem vorgeschriebenen Vordruck abgegeben wurden und zudem die wirtschaftlichen Verhältnisse erstmals im Beschwerdeverfahren offen gelegt worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 1993 VII B 175/93, BFH/NV 1994, 734).
Ende der Entscheidung
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