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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.12.2003
Aktenzeichen: VII B 265/01
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 251 Abs. 1
AO 1977 § 251 Abs. 2 a.F.
AO 1977 § 256
AO 1977 § 284
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Feststellung, dass der Antrag des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen rechtswidrig gewesen sei, abgewiesen. Das FG ging, ohne sich auf die genaue Rechtsnatur der Klage festzulegen, von der Zulässigkeit der Feststellungsklage aus, hielt sie aber für nicht begründet, weil das FA das ihm bei der Antragstellung zukommende Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Die Vollstreckungsvoraussetzungen hätten unstreitig vorgelegen, denn die zu Grunde liegenden Steuerbescheide in Höhe von rund 3 Mio. DM seien nicht von der Vollziehung ausgesetzt gewesen. Zwar habe die Klägerin in einem gerichtlichen Aussetzungsverfahren zu 5/6 obsiegt, sie habe jedoch die geforderte Sicherheitsleistung, von der die Vollziehungsaussetzung abhängig gemacht worden sei, nicht erbracht.

Bei der Ausübung des Ermessens habe das FA berücksichtigt, dass seine Forderungen streitig gewesen seien, denn in der Einspruchsentscheidung habe es ausgeführt, dass selbst im Falle des Obsiegens der Klägerin im Klageverfahren noch Forderungen in Höhe von rund 500 000 DM verblieben, die von der Klägerin nicht getilgt werden könnten. Die in der zivilrechtlichen Rechtsprechung vertretene Ansicht, es sei der volle Beweis für das Bestehen einer Forderung erforderlich, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners allein vom Bestehen der Forderung des antragstellenden Gläubigers abhängig sei, habe --so das FG-- keinen Einfluss auf die Ermessensentscheidung des FA, da nach den Regelungen der Abgabenordnung (AO 1977) auch angefochtene vollziehbare Steuerbescheide vollstreckt werden könnten (§ 251 Abs. 1 AO 1977) und das Vollstreckungsverfahren gemäß § 256 AO 1977 grundsätzlich frei von Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sei. Das FA habe auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, denn vor der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien weitere Vollstreckungsmöglichkeiten nicht ersichtlich gewesen. Eine "fruchtlose" Pfändung habe nach den Umständen des Falles nicht versucht werden müssen. Andererseits habe das FA die genauen Vermögensverhältnisse der Klägerin nicht kennen und somit nicht wissen können, dass eine die Kosten deckende Insolvenzmasse nicht vorhanden gewesen sei. Noch vor Erlass der Einspruchsentscheidung hatte das Amtsgericht (AG) A mit Beschluss vom 10. Februar 2002 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wurde vom Landgericht (LG) B mit Beschluss vom 11. April 2000 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des FG richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die sie im Wesentlichen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. Von grundsätzlicher Bedeutung sei zum einen die Frage, inwieweit die von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, wonach das FA als einziger Gläubiger bei in vollem Umfang streitiger Forderung den Vollbeweis über das Bestehen der Forderung zu erbringen habe, auch für die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde über die Stellung eines Insolvenzantrags maßgebend sei. Insoweit sei klärungsbedürftig, ob der Antrag des FA noch ermessensgerecht sei, wenn das FA der einzige Gläubiger ist, seine Forderungen in vollem Umfang streitig sind und zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Steuerbescheide bestehen. Ferner sei die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein Insolvenzantrag noch ermessensgerecht und rechtmäßig ist, wenn das FA eine vorhergehende Pfändung schon von vornherein für aussichtslos hält und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine die Kosten deckende Insolvenzmasse vorhanden sind.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln. Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat. Die Rechtsfrage ist auch nicht klärungsbedürftig, wenn auf den Sachverhalt durch die Rechtsprechung geklärte Rechtsgrundsätze anzuwenden sind und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (vgl. den BFH-Beschluss vom 29. April 2002 IV B 29/01, BFHE 198, 316, BStBl II 2002, 581, mit einer Zusammenfassung dieser Rechtsgrundsätze).

a) Im Streitfall ist die erste von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des BFH bereits geklärt ist. Mit Beschluss vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90 (BFH/NV 1991, 787) hat der Senat entschieden, dass sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Finanzbehörde aufgrund von Steuerforderungen im Rahmen der Vollstreckung einen Konkursantrag stellen darf, zunächst grundsätzlich nach den Vorschriften der AO 1977 (§ 251 Abs. 1 AO 1977) richtet, während für die Entscheidung über die Konkurseröffnung sowie im Rahmen eines eröffneten Konkurses die Vorschriften der Konkursordnung (KO) unberührt bleiben (§ 251 Abs. 2 AO 1977 a.F.). Hieraus hat der Senat gefolgert, dass nach den Vorschriften der AO 1977 die Beantragung eines Konkursverfahrens aufgrund vollziehbarer, aber noch nicht bestandskräftiger Steuerforderungen nicht als ermessensfehlerhaft beanstandet werden kann. Des Weiteren hat sich der Senat in diesem Beschluss auch mit der in der zivilrechtlichen Rechtsprechung (z.B. Oberlandesgericht --OLG-- Köln, Beschlüsse vom 18. Mai 1989 2 W 41/89, und vom 29. Februar 1988 2 W 9/88, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis 1988, 664 bzw. 1989, 789) und Literatur vertretenen Ansicht auseinander gesetzt, wonach der volle Beweis der Konkursforderung verlangt wird, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners allein vom Bestehen der Forderung des antragstellenden Konkursgläubigers abhängig ist, und dazu ausgeführt, dieser Ansicht sei nicht zu folgen, wenn eine Finanzbehörde die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt. Unter den maßgebenden abgabenrechtlichen Gesichtspunkten sei es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde als einziger Gläubiger, gestützt auf vollziehbare Steuerforderungen, die Vollstreckung durch Stellen eines Konkursantrags betreibe. Da das Konkursgericht in der Regel nicht in der Lage sein werde, sich im Rahmen des Konkursverfahrens eine eigene Überzeugung von der Berechtigung der Steuerforderungen zu verschaffen und inzident das Ergebnis eines finanzgerichtlichen Verfahrens oder mehrerer Verfahren vorwegzunehmen, würde sich bei gegenteiliger Beurteilung ergeben, dass ein Konkursantrag der Finanzbehörde ausgeschlossen wäre, wenn die zugrunde liegenden Steuerforderungen bestritten würden. Dies stünde nicht im Einklang mit der vom Gesetzgeber getroffenen Grundsatzentscheidung, dass durch Einlegung von Rechtsbehelfen die Vollziehung von Steuerbescheiden grundsätzlich nicht gehemmt werde, der angefochtene, aber vollziehbare Steuerbescheid auch vollstreckt werden könne (§ 251 Abs. 1 AO 1977) und dass Einwendungen gegen zu vollstreckende Verwaltungsakte im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen seien (§ 256 AO 1977).

Zu Recht hat sich im Streitfall das FG auf diese Rechtsprechung bezogen und ausgeführt, zivilrechtliche Beweisgrundsätze seien für die Ermessensentscheidung des FA, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, nicht maßgeblich. Ersichtlich hat diese Rechtsprechung durch die Einführung des Insolvenzverfahrens, das zum 1. Januar 1999 das Konkursverfahren abgelöst hat, keine Änderung erfahren, da die maßgeblichen abgabenrechtlichen Vorschriften (vgl. § 251 Abs. 1, § 256 AO 1977) unverändert geblieben sind und lediglich in § 251 Abs. 2 AO 1977 die Verweise auf die Vorschriften der KO und der Vergleichsordnung durch Verweise auf die Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) ersetzt wurden. Daher gelten die Grundsätze des Senatsbeschlusses in BFH/NV 1991, 787 auch für den Antrag des FA auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die Klägerin hat sich mit dieser Rechtsprechung nicht näher auseinander gesetzt und auch keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die eine erneute Befassung des BFH mit dieser Frage rechtfertigen würden. Der Senat sieht auch davon ab, sich mit den von der Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung vorgelegten Beschlüssen des AG C und des AG A zu befassen. Denn zum einen betreffen diese Beschlüsse nicht die Kontrolle der behördlichen Ermessensentscheidung, das Insolvenzverfahren zu beantragen, sondern die den Zivilgerichten vorbehaltene Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, und zum anderen wäre es, sollten die Zivilgerichte mit diesen Entscheidungen die abgabenrechtlichen Vorschriften bewusst oder unbewusst unterlaufen, nicht Aufgabe des BFH, diesen Mangel zu korrigieren. Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass in beiden genannten Entscheidungen das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Bestehens bzw. Darlegung eines Eröffnungsgrundes abgelehnt hat, während im Streitfall AG und LG B sowohl Zahlungsunfähigkeit als auch Überschuldung der Klägerin (§§ 17, 19 InsO) als Eröffnungsgrund (§§ 14, 16 InsO) angenommen und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich mangels Masse abgelehnt haben (§ 26 Abs. 1 InsO).

Soweit die Klägerin in Übereinstimmung mit finanzgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur ausführt, dass das FA nach dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung bei der Ermessensausübung nicht unbeachtet lassen dürfe, verweist der Senat auf die Ausführungen des FG, wonach selbst dann, wenn man 5/6 der Steuerforderung, für die nur wegen Nichtstellung einer Sicherheitsleistung die Aussetzung der Vollziehung nicht zum Zuge gekommen ist, außer Ansatz ließe, immer noch eine Steuerforderung in Höhe von 500 000 DM verbliebe, an deren Rechtmäßigkeit nach dem Ergebnis des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens eben keine ernstlichen Zweifel beständen und die auch in dieser beschränkten Höhe einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens rechtfertige.

b) Die zweite von der Klägerin aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung, ob ein Insolvenzantrag noch ermessensgerecht und rechtmäßig ist, wenn das FA eine vorhergehende Pfändung schon von vornherein für aussichtslos hält und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine die Kosten deckende Insolvenzmasse vorhanden sind, ist in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da sich eine solche Frage von vornherein weder abstrakt noch im Streitfall stellen kann.

Zunächst bedarf es nämlich bei der Ermessensentscheidung des FA, einen Insolvenzantrag zu stellen, keiner (positiven) Anhaltspunkte dafür, dass eine die Kosten deckende Insolvenzmasse vorhanden ist. Es darf nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, wie die Klägerin selbst ausführt, (als negatives Merkmal) für das FA nur nicht feststehen, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht vorhanden ist (vgl. FG Münster, Beschluss vom 14. April 1987 III 1166/87 V, Entscheidungen der Finanzgerichte 1987, 516), da der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sonst nur der Existenzvernichtung des Steuerpflichtigen dienen würde (vgl. hierzu auch den BFH-Beschluss vom 23. Juli 1985 VII B 29/85, BFH/NV 1986, 41, sowie Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 251 AO 1977 Rz. 20). Dass dies verschiedene Dinge sind, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Das FG hat hierzu ausdrücklich festgestellt, dass dem FA weder bekannt war noch bekannt sein musste, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht vorhanden war und dass es auch keine Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen des FA gab.

Die Tatsache, dass das FA eine vorhergehende Pfändung von vornherein für aussichtslos gehalten hat, steht nicht in Widerspruch zu diesen Feststellungen. Die Frage, ob nach einer --wie im Streitfall-- ergebnislos verlaufenen Forderungspfändung vor der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch weitere Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher insoweit einer grundsätzlichen Klärung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde schon nicht zugänglich. Kommt das FA --wie im Streitfall-- zu dem Ergebnis, dass weitere Erfolg versprechende Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, insbesondere eine Sachpfändung, nicht in Betracht kommen, weil die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb längst eingestellt und sämtliches Inventar veräußert hatte, und scheidet ferner die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners aus, stellt es, wie das FG zutreffend geurteilt hat, keinen Ermessensfehler dar, wenn das FA vor Stellung des Insolvenzantrags auf eine weitere "fruchtlose" Pfändung beim Schuldner verzichtet. Die Annahme, dass im Betrieb der Klägerin bewegliches Vermögen nicht mehr zu pfänden ist, ist aber nicht gleichzusetzen mit der Kenntnis oder einer zu unterstellenden Kenntnis des FA, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht mehr vorhanden ist. Denn im Insolvenzverfahren sind umfänglich alle Vermögenswerte aufzudecken, also auch Grundvermögen und beiseite geschafftes oder ins Ausland gebrachtes bewegliches Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Insolvenzeröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 InsO). Wer davon ausgeht oder davon ausgehen darf, dass der Schuldner pfändbares bewegliches Vermögen nicht mehr besitzt, muss nicht zwangsläufig die genauen Gesamtvermögensverhältnisse des Schuldners kennen oder kennen müssen. Da beide Fragen voneinander zu unterscheiden sind --insofern verhält es sich ganz entsprechend wie bei der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO 1977 (vgl. Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 284 AO 1977 Rz. 31 und 66, m.w.N.)--, erachtet der Senat die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, weil sie einen inneren Zusammenhang oder sogar eine gegenseitige Abhängigkeit dieser Fragen unterstellt, als nicht klärungsfähig.

2. Eine Revisionszulassung ist, wie die Klägerin begehrt, auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Der von der Klägerin herausgestellte "zentrale Widerspruch", der dem FG bei der Ermessensüberprüfung unterlaufen sein soll, liegt nicht vor, weil die beiden von der Klägerin hervorgehobenen Gesichtspunkte (angenommene Aussichtslosigkeit einer vorherigen Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahme und Kenntnis der Gesamtvermögensverhältnisse des Schuldners), wie ausgeführt (oben 1. b), voneinander zu trennen und zu unterscheiden sind. Für eine Fortbildung des Rechts bleibt hier kein Raum. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung trüge eine Zulassung der Revision nichts bei, denn zum einen ist in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, anders als die Klägerin meint, eine uneinheitliche Handhabung im Hinblick auf die Beurteilung der Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines von der Finanzbehörde gestellten Insolvenzantrags nicht festzustellen. Zum anderen betrifft die von der Klägerin als abweichend beurteilte zivilgerichtliche Rechtsprechung nicht die Frage der Ermessensausübung der Finanzbehörde, auf die es im Streitfall allein ankommt, sondern die Begründetheit des Insolvenzantrags, zu der der Senat aufgrund des insoweit bestehenden Vorrangs des Insolvenzrechts (§ 251 Abs. 2 Satz 1 AO 1977) ohnehin nicht entscheiden darf.

Ende der Entscheidung

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