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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.01.2001
Aktenzeichen: VII B 266/00
Rechtsgebiete: StBerG, FGO
Vorschriften:
StBerG § 46 Abs. 4 i.d.F. von Art. 1 Nr. 42 des 7. StBÄndG | |
StBerG § 157 Abs. 6 i.d.F. des Art. 1 Nr. 100 des 7. StBÄndG | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2, Halbsatz 2 |
Gründe
Auf Grund von § 46 Abs. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) i.d.F. von Art. 1 Nr. 42 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) vom 24. Juni 2000 (BGBl I 2000, 874) war im Rubrum als Beklagte und Beschwerdegegnerin die zuständige Steuerberaterkammer zu benennen, weil diese gemäß § 157 Abs. 6 StBerG i.d.F. des Art. 1 Nr. 100 des 7. StBÄndG seit dem 1. Januar 2001 für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater zuständig ist. Damit ist ein gesetzlicher Wechsel des Beteiligten eingetreten, der auch im Rubrum wie geschehen zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1987 VII R 23/85, BFH/NV 1987, 283).
Der Beschluß ergeht im Übrigen nach § 116 Abs. 5 Satz 2, Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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