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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.02.2000
Aktenzeichen: VII B 267/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Zulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem ihrer Klage gegen den Steueränderungsbescheid (in Gestalt der Einspruchsentscheidung) über Zoll in Höhe von ... DM nur insoweit statt gegeben wurde, als der Zoll über den Betrag von ... DM hinaus festgesetzt worden war. Sie stützt ihre Nichtzulassungsbeschwerde darauf, dass es sich bei der Entscheidung um eine Überraschungsentscheidung gehandelt habe. Sie habe nicht damit rechnen können, dass das FG seine in dem Beschluss vom 7. September 1990, mit dem es die Vollziehung des Steueränderungsbescheides in Höhe von ... DM ausgesetzt hat, vertretene und in dem Beschluss vom 25. November 1991 wiederholte Auffassung ändere. Überraschenderweise habe sich das FG in der angefochtenen Entscheidung von seiner bisherigen Betrachtungsweise abgewandt und sich weitgehend der von der Zollverwaltung vorgetragenen Ansicht angeschlossen. Der Klägerin sei keine Gelegenheit gegeben worden, die nunmehrige Auffassung des FG kennen zu lernen, bevor das Urteil ergangen sei. Deshalb sei sie nicht in der Lage gewesen, für die streitigen Waren die betreffenden zollwertrechtlichen Gesichtspunkte vorzutragen und näher zu substantiieren. Angesichts der langen Verfahrensdauer hätte es für das FG nahe gelegen, der Klägerin einen entsprechenden Hinweis zu geben, zumal ihre Entschließung, auf die mündliche Verhandlung zu verzichten, erkennbar von der Überlegung getragen gewesen sei, dass das FG der in den genannten Beschlüssen vertretenen Ansicht folgen werde.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Klägerin die Verletzung ihres Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend macht, ist unzulässig, weil die Klägerin den Verfahrensfehler nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn der Gesichtspunkt, auf den das FG sein Urteil gestützt hat, im bisherigen Verlauf des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens überhaupt nicht angesprochen worden ist, so dass sich die Beteiligten dazu nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch keinen Anlass hatten, sich hierzu zu äußern (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 23. April 1998 VII B 282/97, BFH/NV 1998, 1492). Die schlüssige Rüge eines entsprechenden Verfahrensmangels setzt daher die Darlegung voraus, dass das FG seine Entscheidung auf einen "neuen" rechtlichen Gesichtspunkt gestützt hat. Daran fehlt es in der Beschwerdebegründung. Denn es reicht insoweit nicht aus, nur darzutun, das FG habe bei der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eine andere Ansicht vertreten, als es das in seinem Urteil getan habe. Da es bei der Entscheidung im AdV-Verfahren um eine solche in einem summarischen Verfahren geht, können die Beteiligten nicht damit rechnen, dass die darin vom FG geäußerte Meinung abschließend ist.

Außerdem ist es neben der Angabe, zu welchen entscheidungserheblichen Gesichtspunkten sich die Klägerin nicht äußern konnte, erforderlich, im Einzelnen darzutun, was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen und inwieweit dies zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (BFH, Urteil vom 18. Juni 1997 III R 41/95, BFH/NV 1998, 173; Beschluss vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124). Es reicht nicht aus, einen solchen Vortrag --wie im Streitfall geschehen-- nur anzukündigen, ohne ihn im Einzelnen zu substantiieren.

Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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