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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.2000
Aktenzeichen: VII B 268/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter eines Kfz, für das vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 422 DM jährlich festgesetzt worden ist. Die dagegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts trägt der Kläger vor, es müsse vom Bundesfinanzhof (BFH) geprüft werden, ob bei der Kraftfahrzeugsteuererhebung "die allgemeinen Grundsätze eines Steuerstaates derzeit noch verwirklicht werden". Die Beschwerde weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kraftfahrzeugsteuer aufgrund des Straßenbaufinanzierungsgesetzes möglicherweise als zweckgebundene Steuer anzusehen sei, was die Beschwerde offenbar für mit den "Prinzipien des Steuerstaates" unvereinbar hält. Außerdem meint die Beschwerde, wenn die Kraftfahrzeugsteuer eine zweckgebundene Steuer sei, müsse sie erheblich gemindert werden, da die Ausgaben für den Straßenbau lediglich die Hälfte des Steueraufkommens betrügen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Um die Rüge ausreichend zu begründen, das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) sei verfassungswidrig, jedenfalls dürfe von Verfassungs wegen allenfalls eine halb so hohe Steuer erhoben werden, hätte sich die Beschwerdeschrift in nachvollziehbarer Weise mit den einschlägigen Vorschriften des Grundgesetzes und der dazu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), auseinander setzen müssen. Sie hätte anhand dieser Rechtsprechung und ggf. einschlägiger Äußerungen im Fachschrifttum darlegen müssen, dass die Verfassungsmäßigkeit des KraftStG umstritten ist oder aus welchen vertretbaren, in der Beschwerdebegründung näher zu erläuternden Gründen sie zumindest zweifelhaft ist. Da in der Rechtsprechung seit langem geklärt ist, dass allein die Zweckbindung eines bestimmten Steueraufkommens --hier für Zwecke des Straßenbaus-- den Steuercharakter einer Abgabe nicht in Frage stellt (s. schon Beschluss des BVerfG vom 12. Oktober 1978 2 BvR 154/74, BVerfGE 49, 343; Urteil des BFH vom 28. Februar 1996 XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, 712), und folglich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Kraftfahrzeugsteuer unter dem Gesichtspunkt, es könne sich um eine gleichheitswidrige Sonderabgabe handeln, nicht zu erheben sind, hätte die Beschwerde erläutern müssen, inwiefern sie meint, aus der Zweckbindung der Steuer einen verfassungsrechtlichen Einwand gegen deren Zulässigkeit herleiten zu können. Erst recht hätte sie erläutern müssen, woraus sich ergeben soll, dass die Kraftfahrzeugsteuer auf (etwa) die Hälfte zu senken ist, weil (angeblich) entgegen dem Straßenbaufinanzierungsgesetz nur die Hälfte des Steueraufkommens für die Ausgaben im Straßenbau verwendet wird; denn warum die Verwendung von Steueraufkommen entgegen einer von einfachem Recht getroffenen Vorgabe die Steuererhebung verfassungswidrig machen soll, was die Beschwerde mit ihrem diesbezüglichen Vortrag offenbar geltend machen will, bedarf einer solchen Erläuterung, weil es aus sich selbst heraus nicht einleuchtet.
An all diesem fehlt es in der Beschwerdebegründung. Mit der allgemeinen Behauptung jedoch, ein Gesetz sei verfassungswidrig oder verstoße gegen irgendwelche allgemeinen Rechtsprinzipien (hier angeblich "die ehemaligen Prinzipien des Steuerrechts" bzw. "die Prinzipien des Steuerstaates") kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet werden.
Ende der Entscheidung
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