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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.12.2003
Aktenzeichen: VII B 269/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 6 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 | |
FGO § 128 Abs. 3 | |
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2 | |
FGO § 135 Abs. 2 | |
ZPO § 321a |
Gründe:
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 27. Juni 2003 Beschwerde wegen der "Nichtzulassung der Revision" eingelegt. In diesem Beschluss hat das FG den erneuten Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung als Antrag auf Änderung oder Aufhebung des vorher ergangenen, die Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungsverfügung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) ablehnenden Beschlusses des FG behandelt und das Begehren abgelehnt.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung des FG zugelassen worden ist. Das gilt gleichermaßen für einen Beschluss, mit dem der Antrag auf Änderung oder Aufhebung eines die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschlusses abgelehnt worden ist. Das FG hat die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich nicht zugelassen. Das FG hat der Beschwerde auch in dem Beschluss vom ... nicht abgeholfen und eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) nicht ausgesprochen, sondern die Beschwerde der Antragstellerin nunmehr als Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 27. Juni 2003 behandelt und diesen abgelehnt. Es hat --zutreffend-- auch die Voraussetzungen einer Gegenvorstellung als nicht gegeben angesehen, weil der Antragstellerin bei --allerdings im Streitfall nicht vorliegender-- tatsächlicher Änderung der Verhältnisse die Möglichkeit eines erneuten Änderungsantrages nach § 69 Abs. 6 FGO eingeräumt sei (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2002 X B 158/01, BFH/NV 2002, 930). Die Anfrage der Geschäftsstelle des BFH, ob die Antragstellerin ihr Begehren durch die Sachbehandlung des FG als erledigt ansehe, blieb unbeantwortet. Die dem Senat vorliegende, vom FG nicht zugelassene Beschwerde ist daher nicht statthaft.
Die Beschwerde ist auch nicht als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde statthaft. Denn eine solche ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht gegeben, weil § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO nur auf § 115 Abs. 2 FGO, nicht aber auf § 116 FGO verweist (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 1998 VII B 215/97, BFH/NV 1998, 866).
Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft. Seit In-Kraft-Treten des § 321a der Zivilprozessordnung durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) zum 1. Januar 2002, der auch im finanzgerichtlichen Verfahren gilt (§ 155 FGO), ist der im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsbehelf einer außerordentlichen Beschwerde auch im finanzgerichtlichen Prozess nicht mehr statthaft (BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFH/NV 2003, 417; vom 16. Dezember 2002 VII B 157/02, BFH/NV 2003, 633, und vom 17. Dezember 2002 IV B 162/02, BFH/NV 2003, 634).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass das FG keine ausdrückliche Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Unanfechtbarkeit des ablehnenden Beschlusses beigefügt hat. Dies hat keine Auswirkung auf die hier zu treffende Kostenentscheidung, da die fachkundig beratene Antragstellerin aus der vom FG unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften (§§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 FGO) ausdrücklich ausgesprochenen Versagung der Zulassung der Beschwerde entnehmen konnte, dass ein Rechtsmittel gegen den die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluss nicht gegeben ist.
Ende der Entscheidung
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