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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.02.2006
Aktenzeichen: VII B 269/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Einstufung des ursprünglich im Kraftfahrzeugbrief als "PKW Kombi geschlossen" eingetragenen und von einem Vorbesitzer umgebauten Fahrzeuges als LKW, das der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) als PKW besteuert hat. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und wegen Vorliegens eines vermeintlichen Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn der Kläger hat keinen Grund dargelegt, der zur Zulassung der Revision führen könnte.
1. Der bloße Hinweis, dass zu dem näher bezeichneten Fahrzeugtyp noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen sei, vermag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise zu belegen. Hierzu hätte es einer Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bedurft, zumal der Senat wiederholt darauf hingewiesen hat, dass die Einordnung eines Fahrzeuges als PKW oder LKW aufgrund einer komplexen Würdigung von Bauart und Einrichtung sowie der Herstellerkonzeption im Wesentlichen dem Tatrichter obliegt und deshalb einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist (Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003 VII B 65/03, BFH/NV 2004, 536).
2. Verfahrensmängel, auf denen das angefochtene Urteil beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), sind vom Kläger ebenfalls nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden.
Denn zur ordnungsgemäßen Darlegung des Verfahrensfehlers mangelhafter Sachaufklärung --hier die trotz Beweisangebots unterlassene Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Fahrzeuges-- gehört nach ständiger Rechtsprechung auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03, BFH/NV 2004, 529). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat die Unterlassung der rechtzeitigen Rüge den endgültigen Rügeverlust --z.B. auch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde-- zur Folge. Das Übergehen eines Beweisantrages kann deshalb im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen Verhandlung selbst anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die Nichtbefolgung eines Beweisantrages oder die mangelhafte Sachaufklärung erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597).
Die Beschwerde lässt nicht erkennen, dass die Nichtbefolgung des Beweisangebots, also die unterlassene Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges, in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder weshalb dies nicht möglich gewesen sein soll. Auch dem Sitzungsprotokoll ist eine entsprechende Rüge nicht zu entnehmen. Darüber hinaus fehlt es an jeglichem Vortrag, weshalb das Finanzgericht im Falle der Durchführung der beantragten Beweiserhebung zu einem anderen als dem durch die Betrachtung der in den Behördenakten befindlichen Lichtbildern gewonnenen Ergebnis hätte kommen können.
Ende der Entscheidung
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