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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.05.2006
Aktenzeichen: VII B 27/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Haftungsbescheid in Anspruch. Die den Einspruch zurückweisende Einspruchsentscheidung wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 21. Januar 2005 zugestellt. In der Zustellungsurkunde hatte der Zusteller die Übergabe unter der Zustellanschrift an den Adressaten persönlich angekreuzt. Mit Telefax vom 22. Februar 2005 erhob der Kläger Klage und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Haftungsbescheids. Mit Postzustellungsurkunde stellte das Finanzgericht (FG) dem Kläger am 17. März 2005 einen Schriftsatz des FA zu, mit dem auf den verspäteten Eingang der Klage hingewiesen wurde; den Antrag auf AdV wies es mit Beschluss vom 13. April 2005 unter Hinweis auf die Bestandskraft des Haftungsbescheids zurück. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2005 beantragte der Kläger hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er erst an diesem Tage Kenntnis von dem Haftungsbescheid und dem anhängigen Gerichtsverfahren erhalten habe.

Das FG wies die Klage mit der Begründung als unzulässig ab, der Kläger habe die Klagefrist versäumt und Wiedereinsetzung nach § 56 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) könne ihm nicht gewährt werden, da er den Antrag nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt habe.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger einen Verfahrensfehler geltend. Das FG habe den zur mündlichen Verhandlung als Zeugen mitgebrachten Vater des Klägers --den er wegen seiner Unerfahrenheit mit Blankounterschriften ausgestattet habe-- nicht zu seinem Vorbringen gehört, dass die Zustellung am 21. Januar 2005 an diesen erfolgt sei und der Kläger zu diesem Zeitpunkt von der Zustellung noch keine Kenntnis gehabt habe.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

Der Kläger hat den behaupteten Verfahrensmangel nicht in der nach § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise gerügt.

Wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, so muss der Beschwerdeführer, ausgehend von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG, insbesondere für eine schlüssige Aufklärungsrüge (vgl. § 76 Abs. 1 FGO) dartun, dass die nicht berücksichtigte Tatsache auch aus der Sicht des FG entscheidungserheblich gewesen wäre (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 2002 III B 41/02, BFH/NV 2002, 1337).

Der Kläger hat sich nicht damit auseinander gesetzt, dass es für die Entscheidung des FG auf die vom Kläger gewünschte Beweisaufnahme nicht ankam. Das FG hat die Klageabweisung --abgesehen davon, dass es wegen der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. Juni 1987 VII R 36/84, BFH/NV 1988, 170; Beschluss vom 27. September 2005 XI B 123/04, BFH/NV 2006, 301, m.w.N.) die Versäumung der Klagefrist als erwiesen ansah-- auch darauf gestützt, dass die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 2 FGO, also die Einhaltung der zweiwöchigen Frist für den Wiedereinsetzungsantrag, nicht erfüllt seien. Der Kläger rügt nur, dass das FG den Vater nicht als Zeugen dazu vernommen habe, dass die Zustellung am 21. Januar 2005 an diesen und nicht an ihn, den Kläger, erfolgt sei. Er hat nicht behauptet, dass er seinen Vater auch als Zeugen dafür benannt hat, erst am 18. Oktober 2005 und nicht spätestens durch die nach Klagerhebung an ihn gerichteten Schreiben vom März und April 2005 von dem Verfahren Kenntnis erlangt zu haben.

Im Übrigen hat der Kläger auch nicht berücksichtigt, dass das FG --die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers unterstellt-- ihm auch in seinem Namen vorgenommene Handlungen seines Vaters, folglich auch die behauptete Zustellung der Einspruchsentscheidung an seinen Vater, zugerechnet hätte, weil dieser dann aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Blankounterschriften als Bevollmächtigter des Klägers tätig geworden wäre.



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