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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.09.2008
Aktenzeichen: VII B 27/08
Rechtsgebiete: FGO, StBerG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger mit fünf Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei und er die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Zwar gehörten zum Vermögen des Klägers Immobilien bzw. entsprechende Beteiligungen, jedoch sei der Kläger offenbar nicht willens oder in der Lage, diese Vermögenswerte zur Bereinigung seiner wirtschaftlichen Situation einzusetzen. Die in der Vermögensübersicht dargestellten erheblichen Verbindlichkeiten bestünden fort, ohne dass mit den Gläubigern Vollstreckungsvereinbarungen getroffen worden seien. Auch der Umstand, dass einer der Gläubiger inzwischen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gestellt habe, zeige, dass der Kläger offenbar keine Zahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern habe treffen können. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass in seinem Fall ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei. Vielmehr habe er sich in beruflichen und steuerlichen Angelegenheiten unzuverlässig gezeigt, da es in der Vergangenheit mehrfach zur Unterbrechung seines Versicherungsschutzes gekommen sei und er fällige Lohn- und Umsatzsteuer nicht abgeführt habe.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.
Die für den Streitfall maßgebenden Rechtsfragen sind geklärt. Der Vermögensverfall ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG zu vermuten, wenn der Steuerberater --wie im Streitfall der Kläger-- im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Zwar spricht nicht allein das Vorhandensein von Schulden gegen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es besteht somit für den betroffenen Steuerberater die Möglichkeit, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen und nachzuweisen, dass trotz vorliegender Eintragungen im Schuldnerverzeichnis geordnete Vermögensverhältnisse gegeben sind, weil mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen sind, die erwarten lassen, dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können. Ob dieser Nachweis erbracht ist, ist indes eine Frage des Einzelfalls und einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich (Senatsbeschlüsse vom 20. April 2006 VII B 188/05, BFH/NV 2006, 1522; vom 23. März 2007 VII B 290/06, BFH/NV 2007, 1360).
Soweit sich die Beschwerde im Streitfall gleichwohl auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, wird sie den insoweit zu stellenden Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Die bezeichnete Frage, ob die Widerrufsvoraussetzungen auch dann vorliegen, wenn der betroffene Steuerberater zwar getroffene Ratenzahlungsvereinbarungen nicht erfüllt oder nicht eingeht, er jedoch andererseits über umfangreiches Immobilienvermögen verfügt, dessen Wert die Schuldenhöhe deutlich übersteigt, ist lediglich die in allgemeine Worte gekleidete Frage des vorliegenden Einzelfalls, die das FG im Übrigen zutreffend bejaht hat. Nach den Feststellungen des FG ist die o.g. für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung notwendige Voraussetzung, dass mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen sind, die erwarten lassen, dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können, im Streitfall nicht erfüllt. Vielmehr hat der Kläger, weil er sein Immobilienvermögen nicht verwertet, nach wie vor erhebliche Verbindlichkeiten, ohne dass insoweit mit den Gläubigern Vollstreckungsvereinbarungen getroffen worden sind. Dass die Schulden getilgt werden könnten, wenn der Kläger sich entschlösse, sein Vermögen zur Schuldenbereinigung einzusetzen, rechtfertigt in Anbetracht seiner mehrfachen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nicht die Annahme, dass er sich in geordneten Vermögensverhältnissen befindet.
Des Weiteren ist es auch vom beschließenden Senat bereits entschieden und somit ebenfalls nicht klärungsbedürftig, dass das FG, wenn es --wie im Streitfall-- keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennen kann, dass die Vermögenslage des betroffenen Steuerberaters in absehbarer Zeit bereinigt sein wird, nicht verpflichtet ist, die Entscheidung auszusetzen und die mündliche Verhandlung bis zu einem ungewissen Zeitpunkt zu vertagen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 1360).
Soweit die Beschwerde im Übrigen vorträgt und --z.T. mit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässigem neuen Tatsachenvorbringen-- zu begründen versucht, dass der Kläger sich bemühe, seine Verbindlichkeiten abzubauen und sein Vermögen zur Schuldenbereinigung einzusetzen, wendet sie sich lediglich gegen die vom FG vorgenommene Tatsachenwürdigung, bezeichnet aber keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Ende der Entscheidung
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