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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.07.1998
Aktenzeichen: VII B 27/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 109
FGO § 145
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter eines VW Golfs, der werkseitig für den früheren Eigentümer besonders hergerichtet wurde und nur über zwei Sitzplätze, jedoch über eine Abtrennung zwischen diesen Sitzen und der rückwärtigen Ladefläche verfügt, die mehr als 50 % der Gesamtfläche ausmacht. Das Fahrzeug wurde von der Verkehrsbehörde ursprünglich als PKW, später jedoch unter Änderung der Eintragung im Fahrzeugbrief als LKW eingestuft. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat von dem Kläger Kraftfahrzeugsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (PKW-Besteuerung) erhoben. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, das Fahrzeug sei als PKW zu werten.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde erhoben, mit der er grundsätzliche Bedeutung und einen Verfahrensmangel rügt.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sieht er darin, daß die werkseitig besonders hergerichteten, zahlreichen Golfs des ehemaligen Eigentümers seines Kraftfahrzeugs von den Finanzämtern unterschiedlich eingestuft würden und die Frage vom Bundesfinanzhof (BFH) bislang nicht entschieden sei. Eine einheitliche Regelung mit der Schaffung griffiger und nachvollziehbarer Kriterien sei angezeigt. Die Rechtssache betreffe zudem den Themenkreis der begrifflichen Abgrenzung des PKW vom LKW.

Als verfahrensfehlerhaft sieht der Kläger an, daß das FG seinen nach einer (verbösernden) Änderung des angefochtenen Bescheides gestellten und später nach erneuter Änderung des Bescheides für erledigt erklärten Hilfsantrag, einen geringeren Steuersatz anzusetzen, nicht berücksichtigt hat.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil in ihrer Begründung weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) dargelegt noch ein Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), bezeichnet ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist unter umfassender Berücksichtigung von Bauart und Einrichtung eines Fahrzeuges zu beurteilen, ob es sich um einen PKW oder um einen LKW handelt; der ursprünglichen Konzeption des Herstellers wird dabei eine wichtige Rolle beigemessen. Da aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse zu urteilen ist und eine Reihe verschiedener Kriterien zu berücksichtigen sind, obliegt die Zuordnung des einzelnen Fahrzeuges der Tatsacheninstanz, deren Entscheidung vom BFH nur daraufhin zu überprüfen ist, ob dem FG bei der tatsächlichen Würdigung Rechtsverstöße unterlaufen sind (vgl. u.a. zuletzt das Urteil des Senats vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515; BStBl II 1998, 489).

Mit dieser Rechtsprechung, durch die die Kriterien für eine Abgrenzung von PKW und LKW im wesentlichen grundsätzlich geklärt sind, soweit diese Abgrenzung einer rechtsgrundsätzlichen Klärung überhaupt zugänglich ist, hätte sich die Beschwerde, um die grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Streitsache darzulegen, auseinandersetzen und aufzeigen müssen, welche weitergehenden, ungeklärten und rechtsgrundsätzlich bedeutsamen Fragen die Streitsache aufwirft. Daran fehlt es. Der erkennende Senat hat im übrigen in dem Urteil (BFHE 185, 515; BStBl II 1998, 489) auch bereits zur kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung von Fahrzeugen Stellung genommen, die auf der Basis von Serien-PKW für Großkunden (werkseitig) besonders hergerichtet werden und in dieser Sonderausführung überwiegend Transportzwecken dienen sollen. Das angefochtene Urteil entspricht den in dieser Entscheidung aufgestellten Rechtsgrundsätzen.

Auch der angebliche Verfahrensmangel ist nicht ausreichend bezeichnet. Dafür wäre es erforderlich gewesen, Tatsachen schlüssig vorzutragen, aus denen sich --ihre Richtigkeit unterstellt-- ein Verfahrensmangel ergibt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann. Das angefochtene Urteil, das dem Begehren des Klägers den Erfolg versagt hat, sein Kfz möge der LKW-Besteuerung unterworfen werden, kann nicht darauf beruhen, daß das FG einen Hilfsantrag nicht beschieden hat, der allein den richtigen PKW-Steuersatz betraf und vom Kläger fallengelassen worden ist, nachdem das FA in einem weiteren Änderungsbescheid diesen Steuersatz angewandt hatte. Selbst wenn es aber --was nicht der Fall ist-- eines besonderen Ausspruches über das Schicksal dieses Hilfsantrages bedurft hätte, würde das Übersehen eines Antrages nicht die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen, sondern allenfalls --worauf das FA mit Recht hingewiesen hat-- Anlaß für einen Antrag auf Urteilsergänzung nach § 109 FGO sein können; Gründe für die Zulassung der Revision könnten sich also daraus nicht ergeben. Daß das FG angeblich infolge des Übersehens des für erledigt erklärten Hilfsantrages das FA zu Unrecht nicht an den Kosten des Verfahrens beteiligt hat, kann die Zulassung für sich genommen erst recht nicht rechtfertigen (§ 145 FGO).

Ende der Entscheidung

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