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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.01.2007
Aktenzeichen: VII B 272/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen einen Abrechnungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--). Er hat im finanzgerichtlichen Verfahren beantragt, den Abrechnungsbescheid des FA dahin zu ändern, dass sein Erstattungsanspruch in Höhe von 465,97 € lediglich in Höhe von 32 € als durch Aufrechnung erloschen ausgewiesen wird. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es hat geurteilt, dass der angefochtene Abrechnungsbescheid den Erstattungsanspruch von 465,97 € zu Recht als in voller Höhe durch Aufrechnung erloschen bezeichne. Die Gegenforderungen des FA hätten im Zeitpunkt der Aufrechnung bestanden und seien auch fällig gewesen.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die Voraussetzungen des geltend gemachten Grundes für die Zulassung der Revision nicht schlüssig dargelegt hat, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.
Auch zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO sind substantiierte und konkrete Angaben dazu erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2003 VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde mit der bezeichneten Frage, "ob mit einer technischen Stundung aufgerechnet werden kann", nicht gerecht, zumal sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass das FG --wie der Kläger offenbar meint-- eine Aufrechnung des FA mit einer gestundeten Forderung als zulässig angesehen hat.
Im Übrigen setzt der Kläger den Ausführungen des FG lediglich die seiner Ansicht nach zutreffende Aufstellung von Haupt- und Gegenforderungen entgegen, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird.
Ende der Entscheidung
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