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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.01.2002
Aktenzeichen: VII B 273/01
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 62a
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, wahlweise durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 3 Nr. 1, 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (§ 62a Abs. 1 Satz 2 FGO). Fehlt es, wie im Streitfall, an der ordnungsmäßigen Vertretung durch eine der bezeichneten Personen oder Gesellschaften, so ist die betreffende Rechtshandlung --im Streitfall die Einlegung der Beschwerde-- unwirksam.

Anders als der Kläger meint, verstößt der vor dem BFH geltende Vertretungszwang nicht gegen die Verfassung, insbesondere nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, denn die Anrufung des BFH wird dadurch weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert; vom Vertretungszwang kann auch nicht im Einzelfall entbunden werden. Diese vom BFH zu Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, der Vorgängerregelung des § 62a FGO, getroffene Entscheidung (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 21. Juni 1999 VII B 116/99, BFH/NV 1999, 1612, m.w.N.), die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht beanstandet worden ist (BVerfG-Beschluss vom 10. November 1999 1 BvR 1298/99, nicht veröffentlicht), gilt erst recht, nachdem der Vertretungszwang vor dem BFH --unter Ausweitung des zur Vertretung berechtigten Personenkreises-- durch § 62a FGO zum 1. Januar 2001 in Dauerrecht übergeleitet worden ist.

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