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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.06.2005
Aktenzeichen: VII B 273/04
Rechtsgebiete: BGB, AO 1977, FGO


Vorschriften:

BGB § 406
AO 1977 § 119 Abs. 2
AO 1977 § 361
AO 1977 § 361 Nr. 3.1 Satz 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ließ sich Ansprüche der Eheleute X auf Einkommensteuererstattung 1998 abtreten; die Abtretungsanzeige ging am 2. August 1999 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ein. Nachdem der Kläger die Auszahlung des Erstattungsguthabens an sich beantragt hatte, rechnete das FA mit einem Haftungsanspruch gegen X auf. Grundlage war ein gegen X ergangener Haftungsbescheid vom 5. Februar 1999, gegen den dieser am 1. März 1999 Einspruch eingelegt und zugleich die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt hatte. Das FA setzte mit Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 1999 die Haftungssumme zwar herab, wies den Einspruch aber im Übrigen zurück und lehnte insoweit die beantragte AdV ab. Auf Antrag des Klägers erließ das FA einen Abrechnungsbescheid vom 27. Oktober 1999, mit dem es --in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. August 2000-- feststellte, dass das abgetretene Einkommensteuerguthaben 1998 in Höhe von 13 495,44 DM durch Aufrechnung mit dem Haftungsanspruch gegen X erloschen sei.

Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die Aufrechnung des FA gemäß § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirksam sei, da die Gegenforderung, der Haftungsanspruch gegen X, am 12. März 1999 und damit vor Erlangung der Kenntnis von der Abtretung des Einkommensteuererstattungsanspruchs fällig gewesen sei. Die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 5. Februar 1999 sei vom FA nicht ausgesetzt worden. Dass das FA während des Einspruchsverfahrens gegen den Haftungsbescheid keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen X eingeleitet habe, beruhe auf dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 361 Nr. 3.1 Satz 2 und habe vom Einspruchsführer X nicht dahin verstanden werden können, dass die Vollziehung des Haftungsbescheids vom FA ausgesetzt worden sei.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. Klärungsbedürftig sei die Frage, ob das FA gegen einen Erstattungsanspruch mit einer Forderung aufrechnen dürfe, deren Vollziehung zwar nicht ausdrücklich, aber faktisch von der Vollziehung ausgesetzt sei. Im Streitfall stelle die interne Anweisung des FA, die Vollziehung des Haftungsbescheids faktisch auszusetzen, einen stattgebenden nach außen gerichteten Verwaltungsakt dar.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Mängel bei der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund jedenfalls nicht vor. Die vom Kläger bezeichnete Frage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, da sie sich nur so beantworten lässt, wie es das FG getan hat.

Die AdV eines angefochtenen Verwaltungsakts durch die Finanzbehörde gemäß § 361 der Abgabenordnung (AO 1977) ist ihrerseits ein begünstigender Verwaltungsakt, der nach § 119 Abs. 2 AO 1977 schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden kann. Einen stillschweigend erlassenen Verwaltungsakt kennt das Gesetz hingegen nicht. In dem bloßen Schweigen der Finanzbehörde auf einen gestellten Antrag kann daher grundsätzlich kein stillschweigender, dem Antrag stattgebender Verwaltungsakt gesehen werden (Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, § 118 AO 1977 Rz. 12). Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden, dass allein das Ausbleiben von Vollstreckungsmaßnahmen des FA vom Schuldner nicht dahin verstanden werden kann, dass das FA die AdV des betreffenden Verwaltungsakts gewährt hat (BFH-Beschluss vom 6. Februar 1986 IV S 14/85, BFH/NV 1986, 336). Dass diese bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten ist und welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. insoweit: BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, m.w.N.), legt die Beschwerde nicht dar.

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