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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.10.2000
Aktenzeichen: VII B 275/00
Rechtsgebiete: FGO, GVG, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 70 Satz 1 | |
FGO § 70 Satz 2 | |
GVG § 17a Abs. 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1 |
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der vorläufigen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens hinsichtlich gepfändeter Möbel für die Einkommensteuerschuld ihres Ehemannes aus dem Jahre 1982 gemäß § 70 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das zuständige Amtsgericht ... verwiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. September 2000 persönlich mit dem "Einspruch" und begehrt die Zuständigkeit des Finanzrechtsweges und des FG nach §§ 33, 35 und 38 FGO festzustellen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2000 teilt sie mit, es werde sie in dieser Angelegenheit als Prozessbevollmächtigter ein Rechtsanwalt vertreten, der bereits in einer Streitsache für sie aufgetreten sei. Das FG hat das Schreiben der Antragstellerin als Beschwerde behandelt und dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 70 Satz 2 FGO steht den Beteiligten gegen Beschlüsse, mit denen das angerufene (Finanz-)Gericht die Unzulässigkeit des Rechtsweges feststellt und zugleich den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verweist (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG) kein Rechtsmittel zu. Der Beschluss ist unanfechtbar. Darauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen. Mithin ist das Rechtsmittel bereits nicht statthaft.
Das vom Senat als Beschwerde behandelte Rechtsmittel ist auch deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin sich bei der Einlegung des Rechtsmittels nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hat vertreten lassen und ihr deshalb die Postulationsfähigkeit vor dem BFH gefehlt hat (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Dieser Mangel kann nicht dadurch geheilt werden, dass die Antragstellerin nach Ablauf der Frist für die Einlegung einer Beschwerde von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des FG (§ 129 Abs. 1 FGO), die hier zu beachten gewesen wäre, ankündigt, sie werde von einem vor dem BFH postulationsfähigen Prozessvertreter vertreten, der bereits in einem früheren Beschwerdeverfahren wegen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung vor dem BFH für sie aufgetreten sei.
Ende der Entscheidung
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