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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.01.2002
Aktenzeichen: VII B 275/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 6 Abs. 1 |
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.
Die Beschwerde ist zudem nicht statthaft.
Nach der verfassungsgemäßen Regelung des § 6 Abs. 1 FGO kann unter den in den Nrn. 1 und 2 der Vorschrift genannten Voraussetzungen der zuständige Senat des Finanzgerichts (FG) durch Beschluss den Rechtsstreit auf eines seiner Mitglieder als Einzelrichter übertragen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts nach einer lediglich überschlägigen Beurteilung der Schwierigkeit und Bedeutung der Rechtssache (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99, BFH/NV 2000, 391, 394), keinesfalls jedoch, wie die Klägerin und Beschwerdeführerin meint, um eine "Vorverurteilung der eigentlichen Klage". Der Vorwurf der Voreingenommenheit der "Unterzeichner des Beschlusses" ist daher nicht nachvollziehbar. Ein vorheriger Antrag ist für die Übertragung der Streitsache nach § 6 Abs. 1 FGO auf den Einzelrichter ebenso wenig notwendig, wie eine vorherige Anhörung oder eine mündliche Verhandlung (BFH-Beschlüsse vom 16. September 1999 XI R 83/97, BFH/NV 2000, 332, und vom 3. Dezember 1999 VI B 75/99, BFH/NV 2000, 732, jeweils m.w.N.). Auch die namentliche Benennung des Einzelrichters ist nicht erforderlich. Die Beteiligten können den Namen des zuständigen Richters, ebenso wie die Besetzung des eindeutig aus dem Beschluss vom 9. Oktober 2001 ersichtlichen entscheidenden Senats aus dem Geschäftsverteilungsplan in Verbindung mit dem senatsinternen Mitwirkungsplan des FG jederzeit in Erfahrung bringen.
Ein solcher Beschluss ist --worauf die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss des FG zutreffend hinweist-- unanfechtbar (§ 6 Abs. 4 Satz 1 FGO), eine dennoch erhobene Beschwerde also grundsätzlich nicht statthaft (§ 128 Abs. 1 a.E. FGO; vgl. dazu BFH-Beschluss vom 3. Dezember 1998 I B 124/98, BFH/NV 1999, 793, zu 1.).
Ende der Entscheidung
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