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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.03.2004
Aktenzeichen: VII B 275/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassene (wiederholende) Verfügung vom 10. April 2001, mit der der Kläger zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert worden war, als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er vorbringt, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, weil er nicht zur mündlichen Verhandlung geladen worden und deshalb in der gleichwohl durchgeführten Verhandlung nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen sei. Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Hat, wie im Streitfall, das FG im Protokoll der mündlichen Verhandlung die Ordnungsmäßigkeit der Ladung ausdrücklich festgestellt und gibt die in den Akten befindliche Postzustellungsurkunde (hier: Zustellung nach § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 180 der Zivilprozessordnung --ZPO--: Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten) als solche keinen Anlass zur Beanstandung, kann der Beweis für den beurkundeten Zustellungsvorgang aufgrund der Postzustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde (§ 418 Abs. 1 ZPO) durch die bloße Behauptung des Klägers, er sei nicht ordnungsgemäß geladen worden bzw. er habe keine Kenntnis von der Zustellung der Ladung erlangt, nicht entkräftet werden. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, einen anderen Geschehensablauf substantiiert darzulegen und zu beweisen (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 17. Dezember 1996 IX R 5/96, BFHE 183, 3, BStBl II 1997, 638, m.w.N.). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 10. November 2003 VII B 366/02 (BFH/NV 2004, 509).

Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung jedoch keine Umstände dargelegt, die ein Fehlverhalten des Bediensteten der Deutschen Post AG bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind. Der Schriftsatz vom 5. Januar 2004 musste dabei unberücksichtigt bleiben, weil zu diesem Zeitpunkt die bis zum 20. Oktober 2003 verlängerte Beschwerdebegründungsfrist bereits abgelaufen war (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) und zudem der Kläger zu diesem Zeitpunkt seine Postulationsfähigkeit vor dem BFH (§ 62a Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes) verloren hatte. Er war zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen und damit zur Vertretung vor dem BFH nicht mehr befugt, nachdem der mit Bescheid vom 8. November 2000 ausgesprochene Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater inzwischen bestandskräftig geworden war. Der Senat hat nämlich mit Beschluss vom 6. Oktober 2003, dem Kläger zugestellt am 6. November 2003, dessen Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG, mit dem das FG die Klage gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater abgewiesen hatte, als unbegründet zurückgewiesen.

Da es mithin bereits an der Darlegung eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs fehlt, ist die erhobene Verfahrensrüge nicht schlüssig vorgebracht, was zur Unzulässigkeit der Beschwerde führt.

2. Da nach alldem von einer ordnungsgemäßen Ladung auszugehen ist, ist auch der weiteren Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Boden entzogen.

Ende der Entscheidung

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