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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.02.2000
Aktenzeichen: VII B 277/99
Rechtsgebiete: StBerG, KO, ZPO, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 5
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 5 Halbsatz 2
KO § 107 Abs. 2
ZPO § 915
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 76 Abs. 2
FGO § 65 Abs. 1 Satz 3
FGO § 96 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Oberfinanzdirektion --OFD--) hat mit Bescheid vom 28. Oktober 1998 die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerbevollmächtigter widerrufen. Nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 1999) blieb auch die Klage, die der Kläger ebenso wie den Einspruch nicht substantiiert begründet hatte, erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hielt den Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter, den die OFD auf § 46 Abs. 2 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (StBerG) gestützt hatte, für rechtmäßig. Wie es im Einzelnen ausgeführt hat, habe der Kläger die auf Grund seiner mehrfachen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis (§ 107 Abs. 2 der Konkursordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) bestehende Vermutung für seinen Vermögensverfall nicht widerlegt; eine konkrete Gefährdung der Interessen von Auftraggebern durch den Kläger sei nicht ausgeschlossen.

Mit seiner Beschwerde, die er auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt, wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die gerügten Verfahrensfehler, Verletzung der für das FG nach § 76 Abs. 2 FGO bestehenden Hinweispflicht und Verletzung des rechtlichen Gehörs, liegen nicht vor.

1. Der Kläger meint, das FG habe seine ihm obliegende Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung dadurch verletzt, dass es dem Kläger nicht gemäß § 76 Abs. 2 FGO konkret aufgegeben habe, was im Einzelnen vorzutragen gewesen wäre und welche Unterlagen er vorlegen solle, um die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 5 Halbsatz 2 StBerG zu widerlegen. Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Das FG hat bereits in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass es der Kläger versäumt habe, seine Klage zu begründen und er auch nicht auf die gerichtliche Aufforderung zur Begründung der Klage reagiert habe. Nach § 65 Abs. 1 Satz 3 FGO ist es zwar nicht zwingend, dass der Kläger die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel angibt. Dennoch obliegt es ihm im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 4 FGO), solches zu tun. Jedenfalls lässt sich dem FG nicht vorwerfen, es habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, wenn der Kläger trotz entsprechender Aufforderung durch den Vorsitzenden keine Tatsachen vorträgt und belegt, die geeignet wären, seinen Klageantrag zu stützen. Eine über die im Streitfall zunächst allgemein gehaltene Aufforderung des Vorsitzenden zur Klagebegründung und später präzisierte Aufforderung zur Darlegung der die Klage begründenden Tatsachen hinausgehende Verpflichtung des Vorsitzenden zu weiteren Hinweisen folgt aus § 76 Abs. 2 FGO nicht.

Das vom Kläger behauptete Schreiben vom 26. Juli 1999, in dem er versucht haben will darzulegen, warum kein Vermögensverfall vorliege und warum die Interessen seiner Mandanten nicht gefährdet seien, befindet sich nicht in den Akten des FG. Auch aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 1999 ergibt sich ebenso wie aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils kein Hinweis auf ein solches Schreiben.

2. Es stellt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 des Grundgesetzes) dar, dass das FG angesichts des bisherigen Verhaltens des Klägers keinen Anlass zu einer Vertagung der Sache gesehen hat. Die unsubstantiierte Berufung des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf gesundheitliche Schwierigkeiten rechtfertigte ebenfalls keine Vertagung der Sache, wie schon das FG zutreffend ausgeführt hat.

Im Übrigen ergeht der Beschluss nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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