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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.04.2000
Aktenzeichen: VII B 279/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) die Klage gegen die Haftungsinanspruchnahme des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Geschäftsführer einer GmbH für nichtabgeführte Lohnsteuer zuzüglich steuerlicher Nebenleistungen abgewiesen hat, ist unzulässig. Die Darstellung der Zulassungsgründe entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der Kläger behauptet die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Übergehens eines Sachvortrages durch das Gericht und rügt damit Verfahrensverstöße i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FGO. Der Kläger trägt dazu lediglich vor, er habe in seinem Schriftsatz vom 13. Januar 1999 (der an den Beklagten und Beschwerdegegner --das Finanzamt (FA)-- gerichtet war) die Zahlungsunfähigkeit dargelegt und über eine bestehende Kontensperrung informiert. Auf diesen Sachverhalt sei das Gericht nicht eingegangen, obwohl dieser nach dem Wortlaut des Urteils entscheidungserheblich gewesen sei.

Zwar kann die Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) und die Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) Verfahrensmängel begründen. Zu einer schlüssigen Rüge hätte der Kläger aber nicht nur substantiiert darlegen müssen, welche nicht nur gegenüber dem FA geltend gemachten, sondern in das Klageverfahren eingeführten Umstände das FG bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt haben soll, inwiefern das Urteil der Vorinstanz auf der angeblichen Nichtberücksichtigung des Sachvortrages beruhen kann und aus welchen Gründen die Auseinandersetzung des FG mit diesem Sachvortrag möglicherweise zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. März 1999 X B 142/98, BFH/NV 1999, 1236; s. im Einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rz. 40, m.w.N.).

Entsprechende Ausführungen fehlen im Beschwerdeschriftsatz. Der weitere Vortrag des Klägers enthält lediglich eine zur Begründung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO ungeeignete Darstellung des Sachverhaltes.



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