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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.08.2004
Aktenzeichen: VII B 28/04
Rechtsgebiete: FGO, StBerG, AO 1977, VwZG, ZPO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
StBerG § 164a Abs. 1
AO 1977 § 122 Abs. 5 Satz 2
VwZG § 3 Abs. 3
ZPO § 180
ZPO § 180 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit am 9. Januar 2004 zugestelltem Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 28. Mai 2003 als unzulässig abgewiesen, da die Klage verspätet erhoben worden sei. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

Nachdem der Kläger mit am 19. März 2004 zugestelltem Schreiben des Gerichts darauf hingewiesen worden ist, dass die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist nicht begründet worden sei, hat er am 2. April 2004 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, dem er einen die Nichtzulassungsbeschwerde begründenden Schriftsatz vom 19. Februar 2004 beigefügt hat. Er trägt vor, dass dieser Schriftsatz an dem angegebenen Tag von ihm gefertigt und unterzeichnet sowie durch einen Mitarbeiter zur Post aufgegeben worden sei.

Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass der angefochtene Bescheid der Steuerberaterkammer vom 28. Mai 2003 unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen sei. Der Zustellungsvermerk lasse das Datum der Zustellung nicht erkennen, da die Jahreszahl unleserlich sei; außerdem sei die Unterschrift des Zustellers nicht lesbar. Die vorgenommene Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten habe nicht erfolgen dürfen. Außerdem habe das FG bei seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht beachtet, wonach bei Klagen gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater eine im Zeitpunkt der Entscheidung geänderte Sachlage zu berücksichtigen sei, wenn sich hieraus ein Anspruch auf sofortige Wiederbestellung ergebe.

II. Es kann offen bleiben, ob der Kläger ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) einzuhalten und ob ihm deshalb nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Jedenfalls ist die Beschwerde unzulässig, weil --sollte die Beschwerdebegründung als fristgerecht anzusehen sein-- die vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

1. Soweit der Kläger meint, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheids vom 28. Mai 2003 fehlerhaft gewesen sei, kann seinem Beschwerdevorbringen entnommen werden, dass er einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rügen und geltend machen will, dass das FG die Sachentscheidungsvoraussetzungen fehlerhaft beurteilt habe. An schlüssigen Darlegungen, die einen solchen Verfahrensmangel ergeben, fehlt es jedoch.

Nach § 164a Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes, § 122 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977), § 3 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes i.V.m. § 180 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Ersatzzustellung durch Einlegen des zuzustellenden Schriftstücks in den Briefkasten möglich. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift für eine Ersatzzustellung im Streitfall nicht gegeben waren. Mit dem Vorbringen der Beschwerde, dass die Jahreszahl im Zustellungsvermerk auf dem Umschlag des Schriftstücks unleserlich sei, wird keine Verletzung von Zustellungsvorschriften schlüssig dargelegt, da --was im Übrigen der Kläger in seiner Klageschrift eingeräumt hat-- seinerzeit kein Zweifel bestehen konnte, dass die Jahreszahl "2003" lauten sollte. Dem Zweck des § 180 Satz 3 ZPO, den Empfänger des Schriftstücks über den Zustellungszeitpunkt in Kenntnis zu setzen, war somit Genüge getan. Eine Unterschrift des Zustellers auf dem Umschlag des Schriftstücks, deren Unlesbarkeit im Streitfall die Beschwerde ebenfalls bemängelt, verlangt § 180 Satz 3 ZPO hingegen nicht.

Ob ggf. ein durch eine schlechte Lesbarkeit des Zustellungsvermerks hervorgerufener Irrtum des Empfängers über das Zustellungsdatum einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen kann, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, da der Kläger nicht geltend gemacht hat, dass die angeblich mangelhafte Lesbarkeit des Zustellungsvermerks auf dem angefochtenen Bescheid der Steuerberaterkammer ursächlich für die versäumte Klagefrist war.

2. Soweit die Beschwerde rügt, dass das FG hinsichtlich des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung geänderte Sachlage zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, wird ein Grund für die Zulassung der Revision schon deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil das entsprechende Beschwerdevorbringen offensichtlich unzutreffend ist. Das FG hat die Klage wegen der versäumten Klagefrist als unzulässig abgewiesen und hat keine materiell-rechtlichen Gründe angeführt.

Ende der Entscheidung

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