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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.10.2008
Aktenzeichen: VII B 28/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) schuldete Anfang 2004 Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer für die Jahre 2002 und 2003. Mit einer im Januar 2004 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eingegangenen Abtretungsanzeige trat der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin (Geschäftsführer) seinen Erstattungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung 2003 an die Klägerin ab, wobei als Grund der Abtretung "sonstige Gründe" angegeben war. Nachdem die Klägerin unter Hinweis auf diese Abtretungsanzeige die Verrechnung des Erstattungsanspruchs mit einer Umsatzsteuerschuld beantragt hatte, teilte das FA mit, dass die Abtretungsanzeige nicht berücksichtigt werden könne, weil der Abtretungsgrund unzureichend bezeichnet sei.

Im Februar 2004 verrechnete das FA mit Umbuchungsmitteilungen die von der Klägerin geschuldete Lohnsteuer 2002 nebst Solidaritätszuschlag mit dem Einkommensteuerguthaben 2002 des Geschäftsführers, machte jedoch kurze Zeit später die Umbuchungen rückgängig, nachdem der Geschäftsführer die Verrechnung seines Guthabens mit einer Umsatzsteuerschuld beantragt hatte.

In der Folgezeit bestand zwischen der Klägerin und dem FA Uneinigkeit über die Steuerrückstände, woraufhin das FA einen Abrechnungsbescheid erließ. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Klägerin die Änderung des Abrechnungsbescheids dahin begehrte, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer für die Jahre 2002 und 2003 als getilgt festzustellen, wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass der Steueranspruch Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag 2002 nicht durch Aufrechnung mit dem Einkommensteuerguthaben 2002 des Geschäftsführers erloschen sei, weil es insoweit an der Gegenseitigkeit der Forderungen gefehlt habe. Die im Februar 2004 vorgenommenen Umbuchungen seien lediglich ein Angebot des FA zum Abschluss eines Verrechnungsvertrags gewesen, das jedoch vom Geschäftsführer weder ausdrücklich noch konkludent angenommen worden sei; vielmehr habe dieser die Verrechnung seines Guthabens mit einer Umsatzsteuerschuld beantragt. Auf Treu und Glauben könne sich die Klägerin nicht berufen, weil ihr das Wissen des Geschäftsführers von dem fehlenden Abschluss eines Verrechnungsvertrags und seinem Antrag auf Verrechnung des Guthabens mit der Umsatzsteuerschuld zuzurechnen sei. Auch sei der Steueranspruch Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag 2003 nicht durch Aufrechnung mit dem Einkommensteuerguthaben 2003 des Geschäftsführers erloschen, weil die Abtretung des Guthabens unwirksam gewesen sei. Mit der Angabe "sonstige Gründe" sei der Abtretungsgrund nicht hinreichend bezeichnet worden. Außerdem fehle es an einer Aufrechnungserklärung, weil die Klägerin seinerzeit die Verrechnung des Erstattungsanspruchs mit einer Umsatzsteuerschuld beantragt habe.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision bezeichnet, geschweige denn die Voraussetzungen für einen dieser Zulassungsgründe schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

Soweit die Beschwerde ausführt, dass der Geschäftsführer den Umbuchungsmitteilungen nicht widersprochen habe und dass in der vorangegangenen Abtretung seines Erstattungsanspruchs an die Klägerin ein eindeutiges Einverständnis mit den Umbuchungen zu sehen sei, setzt sie der vom FG vorgenommenen Tatsachenwürdigung lediglich ihre eigene Würdigung der Tatsachen entgegen, beschreibt jedoch keinen Grund für die Zulassung der Revision.

Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerde meint, dass die Angabe des Abtretungsgrundes "sonstige Gründe" in Anbetracht der Umstände des Streitfalls nicht zu beanstanden sei, weil an den Inhalt einer Abtretungserklärung keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürften. Mit diesem Vorbringen wendet sich die Beschwerde gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird. Darüber hinaus lässt die Beschwerde unberücksichtigt, dass das FG seine Entscheidung auch auf die fehlende Erklärung der Aufrechnung gegen den Steueranspruch Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag 2003 mit dem Erstattungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung 2003 gestützt hat.

Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, dass das FG es unterlassen habe, den Sachbearbeiter des FA als Zeugen zu dem Inhalt eines Telefonats mit dem Geschäftsführer zu vernehmen, sinngemäß einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügt, ist dieser nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde lässt unberücksichtigt, dass es nach der --insoweit maßgeblichen-- Auffassung des FG auf die anlässlich dieses Telefongesprächs angeblich gemachten Aussagen nicht ankam, weil der Klägerin jedenfalls mit Schreiben vom ... mitgeteilt worden war, dass das FA die Abtretungsanzeige als nicht wirksam ansehe.

Ende der Entscheidung

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