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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.06.2001
Aktenzeichen: VII B 280/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG), das ihre wegen Nichtbestehens der Steuerberaterprüfung 1996 gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (das Ministerium) erhobene, auf dessen Verpflichtung, die Steuerberaterprüfung für bestanden zu erklären, gerichtete Klage abgewiesen hat.

Die Beschwerde, deren Zulässigkeit gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) noch nach Maßgabe der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum In-Kraft-Treten jenes Gesetzes geltenden Fassung zu beurteilen ist, ist unzulässig, weil in der Beschwerdebegründung keiner der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt bzw. bezeichnet ist.

Im Einzelnen gilt:

1. Die Rüge einer "Grundrechtsverletzung durch Unterlassung geschäftsordnungsmäßiger Maßnahmen", mit der offenbar --ohne dass dies für den beschließenden Senat im Einzelnen nachvollziehbar aus der Beschwerdeschrift zu entnehmen wäre-- auf das angefochtene Prüfungsergebnis fortwirkende Rechtsfehler bei Durchführung der Steuerberaterprüfung 1995/96, an der die Klägerin anscheinend teilgenommen hat, beanstandet werden sollen, erfüllt offensichtlich nicht die Voraussetzung eines der in der vorgenannten Vorschrift genannten Gründe, aus denen eine Revision zugelassen werden kann.

2. Mit dem Vorbringen der Beschwerde, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht hinsichtlich der Bewertung der Klausur "Buchführung und Bilanzwesen" durch den Prüfer verletzt, wird allenfalls --auch insoweit indes nicht ohne weiteres nachvollziehbar-- geltend gemacht, das FG habe den Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt. Dies ist kein Revisionszulassungsgrund.

3. Das Gleiche gilt für die hinsichtlich dieser Klausur zur Bewertung der Klausuraufgabe 4 erhobene Sachaufklärungsrüge.

4. Auch mit der Rüge, die Prüfer hätten sich bei dieser Klausur in der Bewertung "auf die Anwendung der von ihnen korrigierten Musterlösung ... beschränkt", wird, anders als die Beschwerde Glauben machen will, nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern unrichtige Rechtsanwendung gerügt.

5. Die weiterhin erhobene Rüge, das FG habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es bestimmte höchstrichterliche Entscheidungen, auf die es in seinem Urteil eingeht, nicht mit dem Vertreter der Klägerin erörtert habe, greift --ungeachtet der Frage, ob das FG zu einer solchen Erörterung von Entscheidungen, die dem Prozessvertreter als einem Angehörigen eines rechtsberatenden Berufes ohne weiteres hätten bekannt sein müssen und deren Bedeutung für den Rechtsstreit er von sich aus hätte erkennen müssen-- schon deshalb nicht durch, weil u.a. nicht dargelegt ist, was die Klägerin, wenn sie auf diese Entscheidungen ausdrücklich hingewiesen worden wäre, noch hätte vortragen wollen und inwiefern dies zu einer ihr günstigeren Entscheidung hätte führen können.

6. Mit der Rüge der "Nichtbeachtung" von "Grundsatzfragen" wird ebenfalls kein Zulassungsgrund bezeichnet. Insbesondere ist diesbezüglich den Darlegungen der Beschwerde nichts zu entnehmen, was den Schluss zuließe, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Antwort auf die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob die Prüfer Klausurtexte vor der Prüfung auf Unklarheiten der Aufgabenstellung zu überprüfen hätten, versteht sich von selbst; jedenfalls sind in der Beschwerdebegründung nicht die rechtlichen Gesichtspunkte angegeben, die hierzu in dem angestrebten Revisionsverfahren zu würdigen wären. Ebenso wenig ist näher ausgeführt, inwiefern von der Beantwortung dieser Frage die Entscheidung in der Sache der Klägerin abhängt.

Auch aus der Bemerkung der Beschwerde, einer der Prüfer sei nicht wie erforderlich ein Vertreter der Wirtschaft gewesen, weil er nicht in der Wirtschaft tätig sei, ergibt sich keine Grundsatzfrage. Weder finden sich Rechtsausführungen dazu, weshalb die Richtigkeit der Auffassung des FG, der "Vertreter der Wirtschaft" i.S. des § 10 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften müsse nach Anhörung der für die Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde berufen werden, brauche aber "keine besonderen beruflichen Voraussetzungen zu erfüllen", zweifelhaft und höchstrichterlicher Klärung bedürftig sein soll, noch ist dargelegt, inwieweit eine etwaige in diesem Zusammenhang aufzuwerfende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsbedürftig wäre. Der beschließende Senat braucht daher auch nicht näher auf die Frage einzugehen, welche persönlichen Voraussetzungen der "Vertreter der Wirtschaft" erfüllen muss und ob der Auffassung des FG gefolgt werden könnte, er brauche nicht die (persönlichen) Voraussetzungen für eine Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder für eine Befreiung von der Prüfung zu erfüllen.

7. Auch eine Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und dem in der Beschwerdeschrift bezeichneten Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 1999 VII R 35/98 (BFHE 187, 373, BStBl II 1999, 242) ist nicht bezeichnet. Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich vielmehr, dass das FG --in Übereinstimmung mit dieser Entscheidung-- davon ausgegangen ist, dass der Prüfling einen Anspruch auf Bekanntgabe der für die Bewertung seiner Leistungen tragenden Gründe hat. Wenn das FG diesen Anspruch im Streitfall zu Unrecht als befriedigt angesehen haben sollte, obwohl eine "konkrete Zuordnung" einzelner Bewertungspunkte zu bestimmten Abschnitten in der Klausur der Klägerin nicht möglich und eine Überprüfung der Bewertung dieser Klausur deshalb "problematisch" sei, so ergäbe sich daraus lediglich ein materiell-rechtlicher Mangel der angefochtenen Entscheidung. Denn unrichtige, dem Bedeutungsgehalt einer höchstrichterlichen Entscheidung widersprechende Rechtsanwendung ist kein Grund für die Zulassung der Revision.

8. Mit den Ausführungen der Beschwerde zu der angeblich divergierenden Auffassung des FG, Unklarheiten in der Aufgabenstellung seien unerheblich, wenn die bemängelten Punkte im Vergleich zum Aufgabentext der Gesamtklausur nicht ins Gewicht fallen und wenn die Prüfer die möglichen Lösungen mit der gleichen Punktzahl gewichtet haben, ist der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ebenfalls nicht bezeichnet. Die Darlegungen der Beschwerde stehen insofern überwiegend nicht in einem nachvollziehbaren Zusammenhang zu den Voraussetzungen, unter denen nach dieser Vorschrift eine Revision zuzulassen ist; sie zielen vielmehr darauf, das FG habe aus der vorgenannten Entscheidung des beschließenden Senats nicht die für den Streitfall gebotenen Folgerungen gezogen. Zudem lässt die Beschwerde außer Acht, dass der beschließende Senat in jenem Urteil ausdrücklich hervorgehoben hat, dass nicht jedes Defizit an Klarheit und Vollständigkeit der Aufgabenstellung ohne weiteres die Rechtswidrigkeit der Prüfung zur Folge habe; der Senat hat vielmehr darauf hingewiesen, es sei einem Prüfling zuzumuten, dass er die Darstellung des ihm unterbreiteten Lebenssachverhalts auslege, da völlige Unzweideutigkeit in der Aufgabenstellung nicht immer erreichbar sei; rechtswidrig sei eine Aufgabenstellung nur dann, wenn die Aufgabe "unlösbar" werde. Zur Bezeichnung einer Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO hätte es gehört, dass sich die Beschwerde mit diesen Erwägungen auseinander setzt und aufzeigt, inwiefern das FG seinem Urteil hiervon abweichende Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt hat. Daran fehlt es.

9. Schließlich ist auch mit dem Vorbringen der Beschwerde, eine Abweichung des FG-Urteils liege darin, dass das FG die nach Abschluss des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens erfolgte Äußerung des Zweitprüfers als ausreichend angesehen habe, ein Revisionszulassungsgrund nicht bezeichnet. Sofern sich dem Vorbringen der Beschwerde insoweit überhaupt entnehmen lässt, von welchen Rechtssätzen das FG in diesem Zusammenhang ausgegangen sein soll, stehen diese nicht in einem erkennbaren Widerspruch zu dem Urteil des Senats vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97 (BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93) und dem daraus von der Beschwerde hervorgehobenen Rechtssatz, beide an der Klausurbewertung beteiligten Prüfer müssten in dem verwaltungsinternen Kontrollverfahren ihre Bewertung überdenken.

Im Übrigen bedarf diese Entscheidung nach § 116 Abs. 5 FGO in der Fassung, die diese Vorschrift durch das eingangs genannte Änderungsgesetz gefunden hat, keiner weiter gehenden Begründung.



Ende der Entscheidung

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