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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: VII B 280/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen worden und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei, er vielmehr nach wie vor in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, die er offenbar nicht im Griff habe, und da sich auch nicht habe feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei. Es könne auch nicht angenommen werden, dass sich an dem Eintritt des Vermögensverfalls bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Wesentliches geändert habe. Der Kläger habe zwar im Klageverfahren seine Vermögenssituation dargestellt und dabei angegeben, dass sein Aktivvermögen seine Verbindlichkeiten übersteige, jedoch handele es sich bei den angegebenen Aktiva um ungesicherte Größen; letztlich verbleibe dem Kläger kein ansetzbarer Aktivposten.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Fortbildung des Rechts sowie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift die vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung und innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO). Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N., und vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht; sie behauptet lediglich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, bezeichnet aber keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Die Beschwerde hält lediglich die Auffassung des FG für falsch, dass der vom Kläger angegebene Wert seiner Kanzlei von ... € bei der Ermittlung seines Aktivvermögens nicht anzusetzen sei, weil dieser Wert nur realisiert werden könne, wenn der Kläger seine Tätigkeit als Steuerberater beende. Wenn die Beschwerde demgegenüber Möglichkeiten der Verwertung der Steuerberaterkanzlei aufzeigt, welche es dem Kläger gleichwohl gestatten, weiterhin als Steuerberater tätig zu sein, so wendet sie sich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt hat und dass deshalb ein Zulassungsgrund bezüglich jeder dieser Begründungen darzulegen ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Anm. 28). Das FG hat nämlich auch alle anderen vom Kläger angegebenen Aktivposten seines Vermögens mangels beigebrachter Unterlagen als nicht ausreichend belegt angesehen und ist deshalb zu der Ansicht gelangt, dass den Verbindlichkeiten des Klägers kein ansetzbarer Aktivposten gegenübersteht. Das FG wäre also selbst bei Anerkennung des Kanzleiwertes von ... € als Aktivposten nicht der Behauptung des Klägers gefolgt, dass sein Aktivvermögen seine Verbindlichkeiten übersteige. Insoweit benennt die Beschwerde aber keine Gründe, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.

2. Da mit der Beschwerde keine konkrete Rechtsfrage formuliert wird, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht ausreichend dargelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835).

3. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfasst zunächst die Fälle der sog. Divergenzrevision und erfordert darüber hinaus auch dann eine Entscheidung des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann. Hierzu ist der schlüssige Vortrag erforderlich, dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig ist, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu verhindern (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 XI B 136/01 BFH/NV 2002, 1479, m.w.N.). Zur Darlegung dieser Voraussetzungen ist es mindestens erforderlich, dass das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen ist, und der Rechtssatz, den sie falsch angewandt oder ausgelegt hat, bezeichnet werden (BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). An solchen Darlegungen fehlt es im Streitfall.

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