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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: VII B 281/03
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 76
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 88
AO 1977 § 258
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. Juli 2003 ergangenem Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Gewährung von Vollstreckungsschutz als unzulässig abgewiesen. In den Urteilsgründen lehnt das FG zugleich den Antrag des Klägers auf Terminverlegung ab, weil erhebliche Gründe, die eine Terminverlegung gebieten würden, weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden seien.

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er die Verletzung von Verfahrensrecht rügt. In der Beschwerdebegründung macht er geltend, er habe zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2003, 10.45 Uhr, ausweislich der in seinem Verlegungsantrag angegebenen Gründe nicht erscheinen können. Die Abweisung der Klage durch das FG sei ein eklatanter Verstoß gegen seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und das Untersuchungsprinzip des § 88 der Abgabenordnung (AO 1977).

Ungeachtet des Mangels in der Darlegung des von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgrundes des Verfahrensfehlers der Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 96 Abs. 2 und § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ist die Beschwerde unbegründet.

Zwar kann der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) durch eine unzutreffende Behandlung des Antrags auf Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten Termins verletzt sein (§ 227 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. September 1999 IX B 96/99, BFH/NV 2000, 218). Im Streitfall verletzt die Ablehnung der beantragten Terminverlegung durch das FG das Recht des Klägers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs jedoch nicht. Ein zur mündlichen Verhandlung bestimmter Termin kann nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder vertagt werden (§§ 91, 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO). Dies setzt voraus, dass der Antragsteller erhebliche Gründe für die Aufhebung oder Vertagung des Termins nicht nur substantiiert vorgetragen, sondern --wie in der Ladung zum Termin ausdrücklich gefordert-- auch glaubhaft gemacht hat (§ 227 Abs. 2 ZPO, BFH-Beschluss vom 31. Mai 1995 IV B 167/94, BFH/NV 1995, 1079). In der Beschwerdebegründungsschrift verweist der Kläger hierzu auf seinen dem FG per Fax am 1. Juli 2003 um 21.27 Uhr übermittelten Vertagungsantrag, mit dem er unter Hinweis auf "bisher vorgetragene Hinderungsgründe" (zur Abgabe der Klagebegründung), nämlich der Arbeitsüberlastung wegen Personalausfalls, vorgetragen hat, seine am Ort des Gerichts gelegene Kanzlei werde umorganisiert und befinde sich im Umzug. Dies bedürfe als unaufschiebbare Aktion seiner vollen Zuwendung. Eine Glaubhaftmachung der vorgetragenen Hinderungsgründe --ggf. eines unvorhergesehenen Personalausfalls oder des Umzugs der Kanzlei am Tage des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung--, die das Erscheinen des Klägers zu diesem Termin zur unzumutbaren Belastung hätten werden lassen, ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Als Mindesterfordernis hätte der Kläger jedoch den Tag des Umzugs der Kanzlei angeben und vortragen müssen, dass außer ihm selbst niemand in den Kanzleiräumen anwesend gewesen wäre, der die notwendigen Anweisungen hätte geben können. Dass dieser Hinderungsgrund, wie das FG zutreffend festgestellt hat, nur vorgeschoben war, ergibt sich im Übrigen daraus, dass selbst die Beschwerdebegründungsschrift immer noch unter der gleichen Kanzleianschrift abgesandt worden ist.

Ein zureichender Grund, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben, kann auch nicht darin gesehen werden, dass dem Kläger infolge der Auflösung einer Sozietät, in die er seine Kanzlei vormals eingebracht hatte, nach seinem Vorbringen nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestanden haben. Auch insoweit hat der Kläger in seinem Vertagungsantrag keinen Grund angegeben, warum ihm die Beschaffung dieser Unterlagen während des immerhin einige Monate anhängigen Klageverfahrens nicht möglich gewesen sein soll.

Für die Rüge der Verletzung des Untersuchungsprinzips des § 88 AO 1977, die der Senat als Rüge mangelnder Sachaufklärung i.S. des § 76 FGO versteht, fehlt es an der schlüssigen Darlegung des behaupteten Verfahrensfehlers (zu den Darlegungsanforderungen i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25 ff.). Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, welchen Sachverhalt das Gericht in Anbetracht seiner --zutreffenden-- Entscheidung, dass die Klage schon allein deshalb unzulässig sei, weil der Kläger einen der Klage vorangehenden Antrag an die Behörde auf Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 258 AO 1977 gar nicht gestellt hat, hätte aufklären sollen. Hierauf hat das Gericht den Kläger überdies in der Ladung ausdrücklich hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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