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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.1998
Aktenzeichen: VII B 281/97
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
AO 1977 § 75 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
Wird der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO --Divergenz-- geltend gemacht, so ist in der Beschwerdebegründung ein vom Finanzgericht (FG) in seiner Entscheidung formulierter Rechtssatz anzugeben oder ein Rechtssatz herauszuarbeiten, der sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt; dieser Rechtssatz ist einem ebenfalls genau zu benennenden Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) so gegenüber zu stellen, daß die Unvereinbarkeit der beiden Rechtssätze deutlich wird. In der Beschwerdebegründung sind zwar zwei Rechtssätze aus der Entscheidung des FG angegeben. Es ist indes nicht ausreichend dargelegt, inwiefern diese beiden Rechtssätze zu den in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des BFH in Widerspruch stehen. Daß einzelne zur Übertragung eines Betriebes im Ganzen i.S. des § 75 der Abgabenordnung (AO 1977) erforderliche Handlungen des Veräußerers in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen müssen, um eine Haftung des Erwerbers nach der vorgenannten Vorschrift auszulösen, entspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. Entscheidungen des Senats vom 16. März 1982 VII R 105/79, BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483, und vom 3. Mai 1994 VII B 265/93, BFH/NV 1994, 762). Der diesbezüglich in der Beschwerdebegründung angeführte Rechtssatz des FG steht auch nicht in einem nachvollziehbaren Widerspruch zu dem in der Beschwerdebegründung angeführten Rechtssatz des Senatsurteils vom 21. Februar 1989 VII R 164/85, (BFH/NV 1989, 617), daß es für eine Mitwirkung am Übergang der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreiche, wenn der bisherige Betriebsinhaber den Abschluß eines Pachtvertrages mit dem Erwerber billige, mit ihm einverstanden sei (Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712) oder dem Erwerber die betreffenden Betriebsgrundlagen überlasse, weil es dafür des Abschlusses eines Mietvertrages nicht bedürfe (Urteil vom 9. Juli 1985 VII R 126/80, BFH/NV 1986, 65). Die Beschwerde macht im Kern allein die sachlich-rechtliche Unrichtigkeit des FG-Urteils geltend und setzt diesem ihre Auffassung entgegen, in der Beteiligung des W an den Verträgen von 1992 sei eine Mitwirkung am Übergang einer wesentlichen Betriebsgrundlage zu sehen, die in einem ausreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betriebsübergang im folgenden Jahr stehe.
Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht dargelegt. Die in der Beschwerdeschrift sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob Handlungen und Maßnahmen, die zu einem Betriebsübergang im Ganzen führen, den Tatbestand des § 75 AO 1977 verwirklichen können, wenn zwischen einzelnen der dafür erforderlichen Handlungen und Maßnahmen kein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, ist in der Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist (Entscheidungen des Senats in BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483, und in BFH/NV 1994, 762). Die Beschwerde hat sich mit dieser Rechtsprechung des Senats nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt, inwiefern der Streitfall Anlaß geben könnte, sie in einer über den Einzelfall hinausgehenden, rechtssystematisch bedeutsamen Weise fortzuentwickeln oder zu konkretisieren. Ob die tatrichterliche Würdigung, der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen einer Mitwirkungshandlung des W in Gestalt seiner Beteiligung an den Vereinbarungen von 1992 und dem Betriebsübergang 1993 sei zu verneinen, überzeugend oder zumindest im Rahmen einer revisionsrechtlichen Prüfung hinzunehmen wäre, bedarf keiner Entscheidung, weil auch wenn dies zu verneinen sein sollte, die Rechtssache dadurch keine grundsätzliche Bedeutung gewönne.
Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Erläuterung der Gründe seiner Entscheidung sieht der erkennende Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Ende der Entscheidung
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