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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.02.2001
Aktenzeichen: VII B 282/00
Rechtsgebiete: FGO, MinöStV


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
MinöStV § 53 Abs. 2 Satz 1
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESFINANZHOF

Gründe

I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) erkannt, dass der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgrund ihrer Kraftstofflieferungen an die Firma S vom 8. April 1993 bis 31. August 1994 gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt) kein Anspruch auf Vergütung der ausgefallenen Mineralölsteuer in Höhe von ... DM zusteht, weil der am 9. Mai 1997 gestellte Vergütungsantrag verspätet gestellt worden sei. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung --MinöStV--) vom 15. September 1993 (BGBl I, 1602) nicht erfüllt, weil die Klägerin bei den streitigen Lieferungen weder einen Eigentumsvorbehalt vereinbart noch den Warenempfänger rechtzeitig zur Zahlung des Kaufpreises gemahnt habe.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil des FG richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) --jeweils in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.)-- geltend gemacht wird. Der Fristbeginn für die notwendige Antragstellung sei gesetzlich nicht verankert; außerdem gebe es hierzu bisher keine höchstrichterliche Entscheidung. Die konkreten Voraussetzungen für eine Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer seien ebenfalls nicht abschließend festgelegt. Schließlich weiche die Entscheidung des FG von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 1. Dezember 1998 VII R 21/97 (BFHE 187, 177) und vom Beschluss des BFH vom 2. Dezember (richtig: Februar) 1999 VII B 247/98 (BFHE 188, 217) ab.

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.

1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rdnr. 141 ff.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 8, m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung muss dargelegt werden. Hat der BFH bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, so muss der Beschwerdeführer begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Hierzu muss er substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die vom BFH bereits entschiedene Rechtsfrage umstritten ist, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Rechtsprechung der FG und/oder in der Literatur gegen die Auffassung des BFH erhoben werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, m.w.N., ständige Rechtsprechung). Hat das FG die Entscheidung kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so ist die Zulassung der Revision nur möglich, wenn für jeden der Gründe ein Zulassungsgrund vorliegt (z.B. BFH-Beschluss vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 11, m.w.N.). Eine schlüssige Rüge setzt deshalb voraus, dass hinsichtlich eines jeden selbständig tragenden Grundes ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird (BFH-Beschluss vom 17. Mai 1994 X B 280/93, BFH/NV 1995, 114).

Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerde nicht. Das FG hat sein klageabweisendes Urteil in erster Linie auf die verspätete Antragstellung der Klägerin gestützt. Nach § 53 Abs. 2 Satz 1 MinöStV hängt die Erstattung oder Vergütung der Steuer davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres schriftlich beantragt wird, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist. Nach den insoweit bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) ist bereits im Jahr 1995 das Konkursverfahren beim Warenempfänger eröffnet worden, so dass der Antrag aus dem Jahr 1997 nach Auffassung des FG verspätet war. Aus der Beschwerde wird weder ersichtlich, aus welchen Gründen das FG zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht an die Eröffnung des Konkursverfahrens anknüpfen konnte noch wird aus ihr ersichtlich, ob und wann die Frist nach Auffassung der Beschwerde zu laufen begonnen habe und welcher Umstand hierfür maßgebend sein solle. Der Vortrag, dass zur Frage des Fristbeginns bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung bestehe, reicht jedenfalls insoweit zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.

Hinzu kommt, dass das Urteil des FG auf mehreren, die Entscheidung tragenden rechtlichen Gesichtspunkten beruht. In diesem Fall muss für jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO vorgetragen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 22. August 1997 III B 32/97, BFH/NV 1998, 333, m.w.N.). Das FG hat sein Urteil außerdem darauf gestützt, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV nicht erfüllt seien, weil die Klägerin nicht alle Maßnahmen (wie Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, Mahnung unter Fristsetzung, Beantragung eines Mahnbescheids) getroffen habe, um einen späteren Forderungsausfall zu vermeiden. Da sich die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits eingehend mit dem Maßnahmenkatalog in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV befasst hat (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, BFHE 188, 199, und vom 2. Februar 1999 VII R 18/98, BFHE 188, 208; Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2000 VII B 269/99, BFHE 191, 179; vom 8. Februar 1999 VII B 251/98, BFH/NV 1999, 1130, und in BFHE 188, 217) reicht es nicht aus, darauf hinzuweisen, dass die Erstattungsvoraussetzungen nicht abschließend geklärt seien. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit im Interesse der Allgemeinheit erfordert vielmehr, dass sich die Beschwerde mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander setzt (vgl. BFH-Beschluss vom 10. August 1994 II B 54/94, BFH/NV 1995, 140) und darlegt, wieso diese Rechtsprechung nicht zu einer Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage geführt hat (BFH-Beschluss vom 23. Januar 1996 VIII B 57/95, BFH/NV 1996, 492). Daran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin hat keine Gründe angeführt, aufgrund derer eine erneute Entscheidung des BFH zu der Problematik der Erstattungsvoraussetzungen geboten erscheint. Im Grunde hat sie insoweit die grundsätzliche Bedeutung der Sache lediglich behauptet; dies reicht jedoch nicht aus.

2. Mit dem Vortrag, das erstinstanzliche Urteil weiche von den Entscheidungen des BFH in BFHE 187, 177 und BFHE 188, 217 ab, hat die Klägerin eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet. Sie hätte dazu abstrakte Rechtssätze der Entscheidungen des FG und des BFH gegenüberstellen und darlegen müssen, dass sie einander widersprechen (vgl. BFH-Beschluss vom 4. April 1996 VII B 10/96, BFH/NV 1996, 761).



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