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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.11.2006
Aktenzeichen: VII B 282/06
Rechtsgebiete: FGO, GVG
Vorschriften:
FGO § 33 | |
FGO § 70 Satz 1 | |
FGO § 70 Satz 2 | |
GVG § 17a Abs. 2 | |
GVG § 17a Abs. 4 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat für die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) den Finanzrechtsweg für unzulässig erklärt und hat den Rechtsstreit an das seiner Ansicht nach zuständige Landgericht X verwiesen. Es handele sich bei dem vorliegenden Verfahren, in dem der Kläger wegen angeblich zu Unrecht erhobener Säumniszuschläge einen Schadensersatzanspruch geltend mache, nicht um eine Streitigkeit i.S. des § 33 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Deshalb sei der Rechtsstreit gemäß § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen. Die Beschwerde gegen diesen Verweisungsbeschluss sei gemäß § 70 Satz 2 FGO nicht gegeben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der den Finanzrechtsweg für zulässig hält.
II. Der Senat ist nicht in der Lage, eine Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel zu treffen, da das FG die hierfür erforderliche Voraussetzung bisher nicht geschaffen hat.
Anders als das FG meint, ist sein Verweisungsbeschluss nicht gemäß § 70 Satz 2 FGO unanfechtbar, da diese Vorschrift nur die Verweisung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit betrifft, während es im Streitfall um eine Verweisung wegen mangelnder Rechtswegzuständigkeit geht (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 70 Rz 5; Gräber/Ruban, a.a.O., § 128 Rz 15).
Die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, der den Rechtsstreit in einen anderen Rechtsweg verweist, richtet sich nach § 17a Abs. 4 GVG. Danach ist gegen den Beschluss die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben (Satz 3 der Vorschrift), gegen einen Beschluss des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes allerdings nur, wenn die Beschwerde in dem Beschluss zugelassen worden ist (Satz 4 der Vorschrift). Die Beschwerde ist in einem solchen Fall von dem oberen Landesgericht zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG).
Im Streitfall hat allerdings das FG eine solche Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde bisher nicht getroffen, weil es zu Unrecht angenommen hat, dass gemäß § 70 Satz 2 FGO ein Rechtsmittel gegen den Verweisungsbeschluss nicht gegeben sei. Der Senat ist deshalb gehindert, über das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel zu entscheiden, und sieht dieses daher als eine Gegenvorstellung des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des FG an, die der Senat an das FG zur Entscheidung, insbesondere bezüglich der Zulassung der Beschwerde, zurückgibt. Der erforderliche Beschluss über die Zulassung der Beschwerde kann auch noch nachträglich ergehen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Mai 1998 III B 9/98, BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721).
Ende der Entscheidung
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