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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.2002
Aktenzeichen: VII B 284/02
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 78b | |
FGO § 134 | |
FGO § 155 |
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.
Im Übrigen verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 5. November 2002 VII S 33/02, mit dem er den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen, abgelehnt hat. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 16. November 2002 begehrte Wiederaufnahme dieser Sache kommt nicht in Betracht. Ein Beschluss nach § 155 FGO i.V.m. § 78b der Zivilprozessordnung schließt kein selbständiges Verfahren ab, so dass eine Wiederaufnahme nach § 134 FGO nicht möglich ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 134 Rz. 2). Für eine Abänderung des betreffenden Senatsbeschlusses im Sinne des Klägers fehlt es an jeglicher Voraussetzung.
Ende der Entscheidung
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