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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.09.2003
Aktenzeichen: VII B 285/02
(1)
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
AO 1977 § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a |
Gründe:
Die Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegründet, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht schlüssig dargelegt hat, dass der Senat ihr Recht auf Gehör verletzt, gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen hat oder die getroffene Entscheidung jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 1999 XI S 2/99, BFH/NV 1999, 1368).
Soweit die Klägerin eine Verkürzung ihres Beschwerdevorbringens rügt, liegt keine Verletzung ihres Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) vor. Denn die verkürzte Wiedergabe des Tatbestandes ist durch § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ebenso gerechtfertigt, wie das (teilweise) Absehen von einer Begründung.
Auf die in der Gegenvorstellung formulierte Frage, ob durch eine enge Auslegung des Begriffs des Folgebescheids in § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO 1977) der Gesetzgeber tatsächlich für Dauervergütungssachverhalte dem Steuerpflichtigen den Verzicht auf die Kapitalnutzung in Millionenhöhe über bis zu sieben Jahre zumuten wollte und ob eine solche Auslegung verfassungskonform ist, konnte der Senat bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingehen. Denn diese Frage hat die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht aufgeworfen.
Ende der Entscheidung
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