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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.12.2006
Aktenzeichen: VII B 285/05
Rechtsgebiete: MinöStG 1993, FGO


Vorschriften:

MinöStG 1993 § 26 Abs. 6
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Am 26. August 2003 stellte eine mobile Kontrollgruppe des Zolls bei einer Kontrolle auf dem Betriebsgelände der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) fest, dass der Tank eines dort befindlichen Stromaggregats mit gekennzeichnetem Kraftstoff (Heizöl) befüllt war. Weiter wurden ein Heizöltank mit aufgesetztem Elektromotor, ca. 10 m Schlauch und eine Zapfpistole aufgefunden. Wegen des Bereithaltens von steuerbegünstigtem Heizöl als Kraftstoff setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) gegen die Klägerin entsprechend dem Fassungsvermögen des Tanks des Stromaggregats und dem Inhalt des auf dem Gelände der Klägerin aufgefundenen Heizöltanks Mineralölsteuer für 2 065 l Kraftstoff in Höhe von 971,30 € fest. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Es urteilte, dass die Klägerin gekennzeichnetes Heizöl in der vom HZA zugrunde gelegten Menge verbotswidrig als Kraftstoff bereitgehalten und deshalb gemäß § 26 Abs. 6 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) die darauf entfallende Mineralölsteuer zu entrichten habe.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und auf den Verfahrensfehler der unzureichenden Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestützte Beschwerde der Klägerin, mit der sie geltend macht, es bedürfe der höchstrichterlichen Klärung, wann Heizöl i.S. des § 26 Abs. 6 MinöStG 1993 als Kraftstoff bereitgehalten werde.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift ein Grund, der zur Zulassung der Revision führen könnte, nicht schlüssig dargelegt ist, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

1. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, lässt ihr Vorbringen insbesondere substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Frage vermissen. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) über eine Rechtsfrage bereits entschieden, muss sich der Beschwerdeführer mit der bestehenden Rechtsprechung auseinandersetzen und darlegen, weshalb er eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich hält, die Rechtsfrage also weiterhin klärungsbedürftig ist (Senatsbeschluss vom 30. Januar 2006 VII B 64/05, BFH/NV 2006, 982). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht, weil sie sich insbesondere nicht mit dem Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 82/90 (BFHE 169, 279) auseinandersetzt, das zu einer Vorgängervorschrift des § 26 Abs. 6 MinöStG 1993 ergangen ist und in dem der Senat zum Begriff des Bereithaltens von Mineralöl als Kraftstoff ausführlich Stellung genommen hat (vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 982).

2. Wird geltend gemacht, das FG hätte den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen umfassender aufklären müssen, und damit ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) gerügt, ist u.a. darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine weitere Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen (Senatsbeschluss vom 15. November 2005 VII B 86/05, BFH/NV 2006, 350). Daran fehlt es im Streitfall. Entsprechende Darlegungen wären insbesondere deshalb geboten gewesen, weil die Klägerin in ihrer Klageerwiderung selbst vorgetragen hatte, dass das in dem auf dem Betriebsgelände befindlichen Heizöltank enthaltene Heizöl "jedenfalls ganz überwiegend" für mobile Zeltheizungsanlagen verwendet werde, und damit der Schluss nahe lag, dass das Heizöl neben dieser überwiegenden Verwendung auch zu anderen Zwecken bereitgehalten wurde, nämlich u.a. zur Verwendung als Kraftstoff. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Verwendung des bereitgehaltenen Heizöls als Kraftstoff zwar bestritten, jedoch ohne nähere Angaben dazu zu machen, wie es dazu kommen konnte, dass das auf ihrem Gelände aufgefundene Stromaggregat mit Heizöl betankt war. Solche Angaben wären notwendig gewesen, weil sie nach Lage der Dinge wissen musste, dass es gerade hierauf ankam. Das FG durfte daher davon ausgehen, dass die Klägerin nähere Angaben hierzu nicht machen konnte oder wollte. Bei dieser Sachlage ist es nicht verfahrensfehlerhaft, dass das FG von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung Abstand genommen und sich auf die Würdigung der festgestellten Tatsachen beschränkt und aus den Umständen geschlossen hat, dass die Klägerin das Heizöl auch zur Betankung des Stromaggregats bereitgehalten hat. Auf die Funktionsfähigkeit des Aggregats und darauf, ob dieses im Eigentum der Klägerin stand, kam es im Übrigen nicht an.

Ende der Entscheidung

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