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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.10.1999
Aktenzeichen: VII B 285/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 120 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 136 Abs. 2 | |
FGO § 143 Abs. 1 |
Gründe
Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 28. Juni 1999 VII B 285/98, der dem Beklagten und Beschwerdeführer (Hauptzollamt --HZA--) mit Postzustellungsurkunde am 8. Juli 1999 zugestellt worden ist, auf dessen Beschwerde die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 24. August 1998 IV 119/98 zugelassen. Eine Revision ist innerhalb der Revisionsfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung nicht eingelegt worden (vgl. § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war nach Zulassung der Revision zunächst nicht zu entscheiden, weil grundsätzlich über die Kosten des gesamten Verfahrens einheitlich zu entscheiden ist und deshalb die Entscheidung darüber der Entscheidung über die Revision vorzubehalten war.
Das HZA hat in entsprechender Anwendung von § 136 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO die Kosten zu tragen, weil die Nichteinlegung der Revision nach Zulassung wie die Rücknahme einer zugelassenen Revision anzusehen ist. In beiden Fällen wird von der zunächst verfolgten Aufhebung einer Endentscheidung später freiwillig Abstand genommen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 27. März 1996 VIII B 33/95, BFH/NV 1996, 702).
Ende der Entscheidung
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