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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.02.2000
Aktenzeichen: VII B 285/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 54 Abs. 2
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 2
ZPO § 224 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Wird eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hierauf gestützt, so muss in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "dargelegt" werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies erfordert einen substantiierten und konkreten Vortrag, welche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung im Streitfall klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Hieran fehlt es. Die Beschwerdeschrift macht zur Frage, welcher rechtliche Gesichtspunkt grundsätzliche Bedeutung haben soll, keine näheren Ausführungen (zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 61, 62).

Die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, die am 25. Oktober 1999 endete, mit Schriftsatz vom 20. Januar 2000 --eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am gleichen Tage-- eingereichte Begründung der Beschwerde ist verspätet. An der Verspätung der Begründung ändert es nichts, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Fristverlängerung beantragt und eine Begründung bis zum Ablauf der Verlängerung in Aussicht gestellt hat. Die Monatsfrist zur Begründung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist nicht verlängerungsfähig (§§ 115 Abs. 3 Satz 1, 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 224 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung; BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1996 VIII B 89/96, BFH/NV 1997, 695).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden. Bei Versäumung der Beschwerdefrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Kläger innerhalb der Zweiwochenfrist die versäumte Rechtshandlung nachholt und einen Wiedereinsetzungsgrund vorbringt und glaubhaft macht (§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 FGO). Diese Wiedereinsetzungsfrist, die im Streitfall mit dem Erhalt des Hinweises der Senatsgeschäftsstelle auf die Fristversäumnis begann, hat der Kläger nicht gewahrt (Ende der Frist mit Ablauf des 29. Dezember 1999).

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis dieser Zweiwochenfrist hat der Kläger nicht gestellt, auch Wiedereinsetzungsgründe hierfür sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Die vorgetragenen Verzögerungen bei der vom Kläger beantragten Einsicht in die Gerichtsakten stehen in keinem Zusammenhang mit dem geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Ende der Entscheidung

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