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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.07.1998
Aktenzeichen: VII B 287/97
Rechtsgebiete: AO 1977
Vorschriften:
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 |
Gründe
Die in der Beschwerdebegründung sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) die Korrektur eines Steuerbescheides zuläßt, wenn sich die Finanzbehörde nach der Erkenntnis der Rechtserheblichkeit bestimmter Tatsachen --hier: ob ein PKW zum LKW umgerüstet worden ist-- die erforderlichen Daten nicht beschafft und aufgrund unzureichender Daten erlassene Steuerbescheide einstweilen bestehen gelassen hat, ist zwar nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie inzwischen durch das Senatsurteil vom 24. März 1998 VII R 59/97 (BFHE 185, 139) geklärt ist. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) entspricht jedoch nicht dem dort aufgestellten Rechtssatz, daß es bei der fehlerhaften Steuerfestsetzung in einem Kraftfahrzeugsteuerbescheid bleiben müsse, wenn es der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) versäumt hat, Folgerungen aus ihm bekanntgewordenen neuen Tatsachen oder einer geläuterten Rechtsansicht durch Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zukunft tatsächlich zu ziehen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 vorlägen und der Bescheid bei Kenntnis der erst jetzt bekanntgewordenen Tatsache von Anfang an nicht ergangen wäre. Da der Kläger und Beschwerdeführer die Divergenz zwischen dem Urteil des FG und dieser Entscheidung des Senats noch nicht erkennen konnte, jedoch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ausreichend dargelegt hat, greift seine Beschwerde durch (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 29. Juli 1976 V B 10/76, BFHE 119, 380, BStBl II 1976, 684).
Ende der Entscheidung
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