Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.01.2001
Aktenzeichen: VII B 288/00
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 284 | |
AO 1977 § 95 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F. | |
FGO § 102 |
Gründe
Die Beschwerde ist statthaft (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung --FGO a.F.--, vgl. Art. 6 2.FGOÄndG). Sie ist jedoch unbegründet.
Der Senat sieht von einer Stellungnahme dazu ab, ob die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage konkret genug formuliert und den strengen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechend dargelegt ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil der Senat zu der aufgeworfenen Frage mehrfach Entscheidungen getroffen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine auf § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützte Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch dann ermessensgerecht, wenn der Vollstreckungsschuldner eine eidesstattliche Versicherung nach § 95 AO 1977 anbietet (grundlegend entschieden im Urteil vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57; Beschluss vom 10. Dezember 1991 VII B 219/91, BFH/NV 1992, 508; Urteil vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220). Diese vom Kläger angesprochene Rechtsfrage hat damit keine grundsätzliche Bedeutung mehr (vgl. dazu Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 7 bis 11).
Im Urteil in BFH/NV 1993, 220 hat der Senat auch ausführlich dazu Stellung genommen, dass die noch nicht eingetretene Bestandskraft der vollstreckten Steuerforderung die Aufforderung zur Abgabe der Versicherung nach § 284 AO 1977 nur dann ermessensfehlerhaft werden ließe, wenn dieser Aufforderung bereits im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung besondere Umstände entgegengestanden hätten. Die mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen Nachteile gehören nach Auffassung des Senats allerdings nicht dazu (Urteile des Senats vom 26. März 1991 VII R 66/90, BFHE 164, 7, 10, BStBl II 1991, 545, und in BFH/NV 1993, 220, 221).
Mit dem Einwand, die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) mit der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung getroffene Ermessensentscheidung sei fehlerhaft, weil das Ermessen auf null reduziert gewesen sei und das Finanzgericht dies bei seiner Ermessensüberprüfung nach § 102 FGO hätte beachten müssen, rügt der Kläger die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung. Diese allein gibt der Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung (BFH-Beschluss vom 18. Mai 1994 II B 29/94, BFH/NV 1995, 125).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.