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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.08.2000
Aktenzeichen: VII B 288/99
Rechtsgebiete: BGB, AO 1977, UStG, UStG 1980, FGO


Vorschriften:

BGB § 406
AO 1977 § 38
UStG § 18 Abs. 1 Satz 1
UStG 1980 § 16 Abs. 1 und 2
UStG 1980 § 13 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Streitig ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) seine Umsatz- und Lohnsteuerforderung Juli 1996 gegen ein im November 1996 festgesetztes Körperschaftsteuerguthaben 1995 wirksam aufrechnen konnte, obwohl die Steuerpflichtige dieses Guthaben (in Höhe eines Teilbetrages) an den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) abgetreten und dies dem FA angezeigt hatte.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung seines Urteils u.a. ausgeführt, die Abtretung stehe der Aufrechnung nicht entgegen; insbesondere greife § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht deshalb ein, weil das FA bei dem Erwerb seiner Forderungen von der Abtretung Kenntnis gehabt hätte. Denn die Umsatz- und Lohnsteuerforderung Juli 1996 habe das FA nach § 38 der Abgabenordnung (AO 1977) mit Ablauf des betreffenden Voranmeldungszeitraums erworben. Zu diesem Zeitpunkt, nämlich am 1. August 1996, seien seine Steuerforderungen entstanden.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird. Es bedürfe der Klärung, ob die Umsatzsteuerzahllast erst mit ihrer zahlentechnischen Ermittlung oder bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entstehe. Wagner z.B. vertrete in Sölch/Ringleb (Umsatzsteuergesetz, § 13 Rdnr. 6) die Auffassung, das Umsatzsteuergesetz (UStG) enthalte hinsichtlich der Entstehung der Umsatzsteuerzahllast keinen Tatbestand. Deshalb sei, so meint die Beschwerde, auf § 38 AO 1977 zurückzugreifen. Bezüglich der gesetzlichen Leistungspflicht, auf die diese Vorschrift abstelle, räume § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG dem Steuerpflichtigen eine Frist bis zum zehnten Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums ein. Vor Ermittlung der Umsatzsteuerzahllast innerhalb dieser Frist könne die Forderung des FA nicht entstehen.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil von dem Kläger nicht nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) dargelegt worden ist. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gehört nämlich u.a., dass eine Rechtsfrage formuliert und insbesondere unter Berücksichtigung der zu ihr bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt wird, inwiefern ihre richtige Beantwortung zweifelhaft ist. Um dem zu genügen, hätte sich der Kläger jedenfalls mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Mai 1996 V R 62/94 (BFHE 181, 188, BStBl II 1996, 662) auseinander setzen müssen, in dem sinngemäß ausgeführt ist, nach § 38 AO 1977 entstehe die Jahresumsatzsteuer ebenso wie die Umsatzsteuer für einen Voranmeldungszeitraum, sobald sie nach § 16 Abs. 1 und 2 UStG 1980 berechenbar sei; sie sei berechenbar nach Ablauf der durch § 13 Abs. 1 UStG 1980 festgelegten Entstehungszeitpunkte innerhalb des Besteuerungszeitraums. Der Kläger hätte ferner, ohne den BFH anrufen zu müssen, eine Antwort auf die von ihm für rechtsgrundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage aus dem Urteil des beschließenden Senats vom 12. Oktober 1999 VII R 98/98 (BFHE 190, 25) gewinnen können, in welchem vorgenannte Entscheidung bestätigend und erläuternd ausgeführt ist, der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsanspruch entstehe mit Ablauf des letztes Tages des jeweiligen Kalendermonats; die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung sei weder Voraussetzung für das Entstehen der Umsatzsteuer noch habe sie darauf eine Auswirkung. Welche durch die vorgenannten Entscheidungen nicht beantwortete, jedoch im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage geklärt werden müsste, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.



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