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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.12.2006
Aktenzeichen: VII B 289/06
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 133a
FGO § 133a Abs. 1
FGO § 135 Abs. 2
GKG § 66 Abs. 3 Satz 3
GKG § 66 Abs. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung der Erinnerungsführerin und Beschwerdeführerin (Erinnerungsführerin) gegen die Kostenrechnung der Gerichtskasse für ein gemeinsam mit ihrem Ehemann --über dessen Vermögen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist-- geführtes Klageverfahren als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den Beschluss hat die Erinnerungsführerin Beschwerde wegen Versagung rechtlichen Gehörs durch das FG eingelegt, weil nicht berücksichtigt worden, aber amtsbekannt sei, dass auch sie, die Erinnerungsführerin, nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung pfandlos sei. Daraufhin hat das FG die Akten ohne weitere Beschlussfassung dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.

1. Der Senat wertet die Eingabe entsprechend ihrer ausdrücklichen Bezeichnung als Beschwerde an den BFH. Zwar könnte die Berufung auf die vermeintliche Versagung des rechtlichen Gehörs darauf hindeuten, dass die Erinnerungsführerin eine Anhörungsrüge i.S. des § 133a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erheben wollte. Im Rahmen der Auslegung von Rechtsbehelfen ist darauf abzustellen, was dem wirklichen Willen und dem Ziel des Rechtsbehelfsführers am ehesten entspricht. Dieser Auslegungsmaßstab ist jedoch nur dann von Bedeutung, wenn es an einer eindeutigen Erklärung des wirklich Gewollten fehlt. In einem solchen Fall ist eine Umdeutung der prozessualen Willenserklärung in einen anderen Rechtsbehelf regelmäßig nicht in Betracht zu ziehen, wenn sie --wie im Streitfall-- von einem rechtskundig vertretenen Beteiligten abgeben worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 24. August 2005 X B 73/05, BFH/NV 2005, 2243; ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 1970 II B 28/70, BFHE 100, 83, BStBl II 1970, 813). Außerdem ist dem Vorbringen zu entnehmen, dass die Erinnerungsführerin den Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses in der Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis genommen hat, gleichwohl aber die Beschwerde für berechtigt hält. Das spricht gegen eine Umdeutung in einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens durch das FG, wie in § 133a FGO vorgesehen, und für die Annahme, dass die Einspruchsführerin eine außerordentliche Beschwerde erheben wollte.

2. Die Beschwerde ist --auch als außerordentliche Beschwerde-- nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Unanfechtbarkeit des finanzgerichtlichen Beschlusses ergibt sich aus § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach findet bei Erinnerungen in Kostensachen eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.

Aber auch eine außerordentliche Beschwerde ist seit Einführung des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 29. August 2006 VIII B 124/06, BFH/NV 2006, 2294; vom 24. Juli 2006 III B 77/06, BFH/NV 2006, 1879; vom 28. Juni 2006 VII B 122/06, BFH/NV 2006, 1863, und vom 21. Februar 2006 V S 25/05, BFH/NV 2006, 1128).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht bei einer unstatthaften Beschwerde nicht.

4. Sollte mit der Beschwerde ein Antrag auf Niederschlagung der Kosten verbunden sein, hätte hierüber nicht der BFH, sondern das FG zu entscheiden.

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