Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.08.2000
Aktenzeichen: VII B 29/00
Rechtsgebiete: AO 1977, EStG, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 37 | |
EStG § 10d | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist zusammen mit seiner zu dem Klageverfahren beigeladenen damaligen Ehefrau in den Streitjahren 1990 und 1991 zur Einkommensteuer veranlagt worden. Die betreffenden Bescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) mussten später geändert werden, weil dem Kläger in Folgejahren rücktragsfähige Verluste entstanden waren und der Kläger und die Beigeladene nunmehr getrennte Veranlagung beantragten. Für die Streitjahre ergab sich aufgrund dieser Veranlagung ein Erstattungsbetrag von rd. ... DM, den das FA in seinem streitgegenständlichen Abrechnungsbescheid jeweils zur Hälfte dem Kläger und der Beigeladenen zugute hielt.
Die hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird. Die Auslegung des § 37 der Abgabenordnung (AO 1977) durch das FG sei "nicht zwingend". Sie weiche ohne sachliche Rechtfertigung mit eigentumsentziehender Auswirkung vom Wortlaut des Gesetzes ab und lasse unberücksichtigt, dass ein rücktragsfähiger Verlust nach dem Sinn des § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) allein die Steuerbelastung desjenigen mindern soll, der den Verlust erlitten hat. Es sei in der Rechtsprechung der Steuergerichte noch nicht entschieden, ob die vom FG vorgenommene Gesetzesauslegung mit Art. 14 des Grundgesetzes (GG) vereinbar ist.
Der Kläger hat mit der Beschwerdebegründung die Ablichtung eines Aufsatzes zu der Frage, welchem Ehegatten bei Zusammenveranlagung Erstattungsansprüche zustehen, sowie einer Besprechung des Urteils des beschließenden Senats vom 18. September 1990 VII R 99/89 (BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47) vorgelegt und sich auf diese Veröffentlichungen zur Stützung seiner Rechtsauffassung bezogen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Denn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist in der Beschwerdebegründung nicht entsprechend § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache gehört, dass eine konkrete Rechtsfrage, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde, formuliert und dargestellt wird, inwiefern die richtige Beantwortung dieser Rechtsfrage zweifelhaft ist. Soll die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Hinblick auf eine Rechtsfrage geltend gemacht werden, zu der bereits Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vorliegt, so ist in der Beschwerdebegründung genau anzugeben, weshalb diese Rechtsprechung die im Streitfall aufgeworfene Frage nicht hinreichend beantwortet oder welche vom BFH bisher noch nicht berücksichtigten rechtlichen Gesichtspunkte für die Beantwortung der betreffenden Rechtsfrage von Bedeutung sind.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Wie sich aus der Bezugnahme der Beschwerdebegründung auf eine Besprechung des Senatsurteils in BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47 ergibt, ist dem Kläger selbst nicht verborgen geblieben, dass der BFH die für die Entscheidung des Streitfalls maßgebliche, in der Beschwerdebegründung angesprochene Rechtsfrage bereits beantwortet hat. Denn in diesem Urteil hat der Senat entschieden, Ehegatten stehe ein Erstattungsanspruch auch dann nach dem Verhältnis der Beträge zu, in dem die Steuer auf Rechnung eines jeden von ihnen an das FA gezahlt worden ist, wenn einer von ihnen einen nach § 10d EStG abzugsfähigen Verlust erzielt habe und dieser Verlust im Wege des Verlustrücktrages in einem Veranlagungszeitraum abgezogen werde, für den die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt worden sind. Nach welchen Gesichtspunkten die Person desjenigen zu ermitteln ist, "auf dessen Rechnung" die Zahlung in dem hier maßgeblichen Sinne bewirkt worden ist, hat der beschließende Senat u.a. in seinem Urteil vom 25. Juli 1989 VII R 118/87 (BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41) eingehend dargelegt, auf welche Entscheidung in dem vorgenannten Urteil ausdrücklich hingewiesen worden ist und auf die sich auch das FG maßgeblich stützt.
Der Beschwerdebegründung, die sich mit dieser Rechtsprechung nicht näher auseinander setzt, lässt sich allenfalls entnehmen, dass der Kläger die Rechtsauffassung des Senats nicht teilt. Von dem Senat bisher nicht berücksichtigte Gesichtspunkte, aufgrund deren von der bisherigen Rechtsprechung abzurücken sein könnte, sind hingegen in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt. Das gilt insbesondere auch für den Hinweis auf Art. 14 GG. Die Beschwerde erschöpft sich insofern in einer pauschalen Bezugnahme auf eine Gesetzesvorschrift, die zudem aus einer Reihe von voneinander zu unterscheidenden Regelungen besteht; damit kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden.
Soweit die Beschwerdebegründung dahin verstanden werden soll, dass sich der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde ergänzend zu seinen eigenen Rechtsausführungen auf die beiden von ihm vorgelegten Veröffentlichungen im Schrifttum stützen möchte, kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Dabei kann dahinstehen, ob diese Veröffentlichungen ihrem Inhalt nach geeignet und ausreichend wären, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun, was insbesondere hinsichtlich der Besprechung des Senatsurteils in BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47 schon deshalb zweifelhaft erscheint, weil diese Besprechung für die vom Kläger offenbar in erster Linie für klärungsbedürftig gehaltene Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung des beschließenden Senats nichts hergibt, welche aber im Übrigen auch von der zweiten vom Kläger seiner Beschwerde beigefügten Veröffentlichung nicht substantiiert erörtert, sondern sinngemäß bejaht wird. Ungeachtet dessen ist die pauschale Bezugnahme auf Veröffentlichungen im Schrifttum zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Allgemeinen ungeeignet. Denn durch die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde soll der BFH aufgrund einer konkreten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil des FG und einer vollständigen und zusammenhängenden Darstellung der Tatsachen, aus denen sich der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund ergibt, in die Lage versetzt werden, ohne eigenständige Prüfung der Streitsache über die Frage der Revisionszulassung zu entscheiden (vgl. Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rdnrn. 200 und 201). Darüber hinaus soll die Beschwerdebegründung ebenso wie eine Revisionsbegründung den Rechtsmittelführer dazu veranlassen, sich vor Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Urteil des FG auseinander zu setzen, auf der Grundlage der Rechtsausführungen dieses Urteils die Rechtslage gründlich zu durchdenken und seinen Rechtsstandpunkt zu überprüfen (vgl. Rüsken in Beermann, a.a.O., § 120 FGO Rdnr. 112). Dem ist nicht Genüge getan, wenn --wie bei der Beschwerdebegründung des Klägers-- die Ausführungen des Rechtsmittelführers nicht erkennen lassen, dass er die von ihm in Bezug genommenen Äußerungen des Schrifttums selbst durchdacht und die Begründung des angefochtenen Urteils an ihnen gemessen hat.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.