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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: VII B 29/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 53 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 176
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Frist für die Einlegung der Beschwerde versäumt hat.

Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Im Streitfall ist das angefochtene Urteil des Finanzgerichts nach § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 168 Abs. 1, § 176 der Zivilprozessordnung (ZPO) durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt worden. Laut Zustellungsurkunde erfolgte die Zustellung des Urteils am 9. Januar 2004 an X, einen der beiden Vertreter des Klägers. Die Beschwerdefrist lief daher am 9. Februar 2004 ab (§ 54 FGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. §§ 186, 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); die Beschwerde des Klägers ist jedoch erst am 10. Februar 2004 beim BFH eingegangen.

Dem steht nicht entgegen, dass das angefochtene Urteil dem weiteren Vertreter des Klägers am 10. Januar 2004 zugestellt worden ist. Wird nämlich die anzufechtende Entscheidung mehreren Vertretern zu verschiedenen Zeitpunkten zugestellt, so ist die erste Zustellung für den Fristbeginn maßgebend; die spätere Zustellung setzt keine neue Rechtsmittelfrist in Lauf (BFH-Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 II R 88/86, BFH/NV 1988, 371; vom 28. Januar 1991 IX B 46/90, BFH/NV 1991, 612).

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.

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