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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.08.2006
Aktenzeichen: VII B 290/05
Rechtsgebiete: FGO, StBerG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
StBerG § 3 Nr. 4 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist seit 1991 in den Niederlanden als "Belastingadviseur" eingetragen und übte dort bis 2002 eine Steuerberatungstätigkeit aus. Wegen steuerberatender Tätigkeiten der Klägerin auch für deutsche Steuerpflichtige untersagte ihr der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 31. Juli 1995 die Hilfeleistung in Steuersachen; der Bescheid ist rechtsbeständig. Da die Klägerin dem Verbot wiederholt zuwider handelte, wurden in der Vergangenheit mehrfach Zwangsgelder gegen sie festgesetzt. Mit der letzten Zwangsgeldfestsetzung drohte das FA für jeden weiteren Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1 100 € an. Nachdem das FA festgestellt hatte, dass die Klägerin für eine deutsche GbR Jahresabschlüsse erstellt und Steuererklärungen abgegeben hatte, setzte das FA das angedrohte Zwangsgeld fest.
Einspruch und Klage der Klägerin, mit denen sie geltend machte, dass einer der Gesellschafter der GbR ihr Verlobter und die steuerliche Hilfeleistung für diesen daher nicht unbefugt gewesen sei, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die Klägerin mit ihrer Tätigkeit für die GbR geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen geleistet habe. Um eine unentgeltliche Hilfeleistung für Angehörige habe es sich nicht gehandelt, denn das Verlöbnis sei unwirksam gewesen. Die Klägerin sei noch verheiratet gewesen und habe daher ein wirksames Eheversprechen nicht abgeben können. Die übrigen Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung lägen vor.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie im Wesentlichen auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.
Mit dem Vorbringen der Beschwerde, dass die Klägerin sich auf § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) berufe, dass das FG es unterlassen habe, zu der Qualifizierung der Hilfeleistung der Klägerin als "grenzüberschreitende" Tätigkeit Feststellungen zu treffen, und dass die Auslegung des § 3 Nr. 4 StBerG grundsätzlich zu klären sei, wird keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe dargelegt. Rechtsfragen bezüglich der Vorschrift des § 3 Nr. 4 StBerG stellen sich im Streitfall nicht, weil nach den Feststellungen des FG nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei der Hilfeleistung in Steuersachen, die Anlass für die Zwangsgeldfestsetzung war, um eine grenzüberschreitende Dienstleistung i.S. dieser Vorschrift gehandelt hat. Dass das FG keine diesbezüglichen Sachverhaltsermittlungen angestellt hat, war auch nicht verfahrensfehlerhaft, weil die Klägerin ihre Klage ausdrücklich nicht auf § 3 Nr. 4 StBerG gestützt hat. Im Übrigen ist der für § 3 Nr. 4 StBerG maßgebende Begriff der Dienstleistung geklärt (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2005 VII B 146/05, BFH/NV 2006, 831).
Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das FG das angebliche seinerzeit bestehende Verlöbnis als unwirksam angesehen hat, bezeichnet sie keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern wendet sich lediglich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2004 1 BvR 737/00 (Neue Juristische Wochenschrift 2004, 2662), auf welchen die Beschwerde sich beruft, ist vom FG berücksichtigt worden. Das FG hat die jenem Fall zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse jedoch nicht als im Streitfall gegeben gesehen. Die von der Beschwerde behauptete Abweichung von jenem Beschluss ist nicht schlüssig dargelegt. Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482, und vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
Schließlich wird auch mit der von der Beschwerde vertretenen Ansicht, die Vorschriften des StBerG seien im Licht der Wertungen des Referentenentwurfs des Gesetzes zur Neuregelung des Beratungsrechts auszulegen, ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht dargelegt.
Ende der Entscheidung
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