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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.05.2005
Aktenzeichen: VII B 293/04
Rechtsgebiete: StBerG, FGO, ZPO


Vorschriften:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 155
FGO § 283
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 6
ZPO § 165
ZPO § 283
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 27. März 2001 als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden sei und da sich auch nicht habe feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stützt. Er macht geltend, dass das FG den Inhalt eines Telefax, welches er dem FG am Tag der letzten mündlichen Verhandlung übermittelt habe, zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe. Im Gegensatz zu den Auflagen, welche das FG in einer früheren mündlichen Verhandlung gemacht habe, habe der Vorsitzende in der letzten mündlichen Verhandlung am 22. September 2004 die Meinung vertreten, dass er (der Kläger) auf Erstellung eines Insolvenzplans hätte hinwirken müssen. Da der Vorsitzende außerdem erklärt habe, dass der Senat nicht vor 15 Uhr desselben Tages entscheiden werde, habe er (der Kläger) sich sogleich mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung gesetzt und dessen Bestätigung, dass das Insolvenzverfahren kurz vor dem Abschluss stehe und der Insolvenzplan nunmehr gefertigt werden könne, dem FG per Telefax um 14.37 Uhr übersandt. Ein späteres Telefonat mit dem Vorsitzenden des FG-Senats habe dann aber ergeben, dass das FG die Entscheidung bereits verkündet gehabt habe und der Inhalt des Telefax daher nicht mehr berücksichtigt worden sei. Aufgrund der Zusage des Vorsitzenden habe er (der Kläger) darauf vertrauen dürfen, dass der Senat nicht vor 15 Uhr entscheiden und somit den Inhalt des per Telefax übersandten Schreibens bei der Entscheidung mit berücksichtigen werde.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Mängel in der Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes liegt dieser jedenfalls nicht vor.

Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse; darüber hinaus darf das FG seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 155 FGO i.V.m. § 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Deshalb kann eine Verletzung des Rechts auf Gehör vorliegen, wenn das Gericht die Beteiligten nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt hinweist, den es seiner Entscheidung zugrunde legen will. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein bisher nicht erörterter Gesichtspunkt zur Grundlage der Entscheidung gemacht wird, der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 2002 XI B 69/02, BFH/NV 2003, 293; vom 1. Juli 2003 III B 94/02, BFH/NV 2003, 1591, jeweils m.w.N.).

1. Sollte die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, dass das FG das Vorliegen eines Insolvenzplans als einen im Widerrufsverfahren nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG erheblichen Umstand angesehen hat, eine solche sog. Überraschungsentscheidung des FG rügen wollen, wäre ein entsprechender Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt. Abgesehen davon, dass die Beschwerde offenbar nicht geltend machen will, dass der Kläger keine Gelegenheit gehabt habe, sich in der mündlichen Verhandlung zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt der Bedeutung eines Insolvenzplans zu äußern, sondern dass sie lediglich rügt, dass der Kläger nicht die Möglichkeit gehabt habe, diesen angeblich für ihn günstigen Umstand noch vor dem Ergehen des Urteils herbeizuführen, ist es weder von Seiten der Beschwerde dargelegt noch ersichtlich, dass und weshalb der sachkundig vertretene Kläger nicht damit rechnen musste, dass das FG das Vorliegen eines Insolvenzplans ggf. als rechtlich erheblich ansehen würde. Da die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Vermutung des Eintritts des Vermögensverfalls nach ständiger Rechtsprechung des Senats widerlegbar ist (vgl. Senatsurteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909) und da die Wiederherstellung der Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse dadurch möglich ist, dass der in Vermögensverfall geratene Steuerberater mit seinen Gläubigern Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016, m.w.N.), war im Streitfall davon auszugehen, dass das FG das Vorliegen eines von den Gläubigern genehmigten und vom Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplans als einen im Widerrufsverfahren bedeutsamen Umstand ansehen würde. Hierauf hatte im Übrigen die Steuerberaterkammer bereits mit ihrer Klageerwiderung vom 21. November 2001 hingewiesen.

2. Sollte die Beschwerde meinen, dass das FG dem Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine Vertagung der Verhandlung hätte Rechnung tragen müssen, wäre auch insoweit ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht schlüssig dargelegt. Zwar kann eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs auch in einer unzutreffenden Behandlung eines Antrags auf Terminsänderung gesehen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2003 VII B 13/02, BFH/NV 2003, 797, m.w.N.). Im Streitfall fehlt es jedoch an dem --insoweit erforderlichen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rz. 12, 16)-- Vortrag der Beschwerde, dass die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs in der mündlichen Verhandlung gerügt und deren Vertagung vom Kläger beantragt worden ist.

3. Schließlich liegt die von der Beschwerde gerügte Gehörsverletzung auch insoweit nicht vor, als das FG entschieden hat, ohne den Inhalt des noch am Verhandlungstag übermittelten Telefax des Klägers zu berücksichtigen. Da dieses Telefax erst nach der Verkündung des Urteils bei Gericht einging, konnte weder das darin enthaltene Vorbringen noch der Ruhensantrag bei der Entscheidung berücksichtigt oder eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschlossen werden (§ 155 FGO i.V.m. § 318 ZPO).

Das FG war verfahrensrechtlich auch nicht gehalten, mit der Verkündung des Urteils bis zum Eingang des Telefax des Klägers zu warten. Eine solche Verpflichtung des FG hätte nur bestanden, wenn es gemäß § 155 FGO i.V.m. § 283 ZPO dem Kläger eine Frist für das Nachreichen eines Schriftsatzes gesetzt gehabt hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. Ein entsprechender Beschluss des FG wäre nach § 155 FGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen gewesen; dort findet sich im Streitfall jedoch nur der Beschluss des FG, dass eine Entscheidung am Schluss der Sitzung verkündet werde, so dass gemäß § 155 FGO i.V.m. § 165 ZPO davon auszugehen ist, dass nur dieser Beschluss, nicht aber ein Beschluss über eine Nachfrist für weitere Schriftsätze verkündet worden ist. Sollte --wie die Beschwerde behauptet-- der Vorsitzende des FG-Senats gegenüber den Beteiligten eine Angabe zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Urteilsverkündung gemacht haben, so könnte hierin keine Fristsetzung i.S. des § 283 ZPO für das Nachreichen schriftlicher Erklärungen gesehen werden. Das FG war somit prozessrechtlich nicht gehindert, das Urteil zu einem früheren als dem in Aussicht gestellten Zeitpunkt zu verkünden.

Ende der Entscheidung

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