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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.03.1999
Aktenzeichen: VII B 294/98
Rechtsgebiete: FGO, KraftStG, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1
KraftStG § 18 Abs. 3
KraftStG § 18 Abs. 1
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit 1985 Halter eines PKW mit Dieselantrieb. Diese Antriebsart ist dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) von der Kraftfahrzeugzulassungsstelle beim Datenträgeraustausch zunächst nicht übermittelt worden, weil bis 1988 solche Fahrzeuge nicht anders besteuert wurden als Fahrzeuge mit Ottomotoren. Erst bei einem Datenabgleich im September 1997 ist dem FA aufgrund der bei der Zulassungsstelle gespeicherten Daten bekanntgeworden, daß es sich um ein Dieselfahrzeug handelt. Das FA hat daraufhin mit Bescheiden vom 15. und 21. Oktober 1997 die zuletzt durch Bescheid vom September 1987 festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer, soweit nicht verjährt, rückwirkend ab 3. September 1993 (Beginn des jährlichen Besteuerungszeitraums) nach Maßgabe der jeweils einschlägigen gesetzlichen Steuersätze neu festgesetzt.

Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) hat der Kläger Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch die Entscheidung des FG von dem in der Beschwerdeschrift angegebenen Urteil des beschließenden Senats vom 29. April 1997 VII R 1/97 (BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627) in der von der Beschwerde gerügten Weise abweicht.

1. Die grundsätzliche Bedeutung sieht der Kläger sinngemäß darin, daß klärungsbedürftig sei, ob nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) die Kraftfahrzeugsteuer bei einer Änderung des Steuersatzes nur für die Zukunft oder auch --mit der Folge von u.U. erheblichen Steuernachforderungen-- für die Vergangenheit neu festgesetzt werden dürfe. Diese Frage ist jedoch nicht klärungsbedürftig.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG ist die (Kraftfahrzeug-)Steuer neu festzusetzen, wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt. Es bedarf nicht der Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren, daß diese Vorschrift nicht nur eine Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum nach Ergehen des betreffenden Festsetzungsbescheides gestattet, sondern daß auf ihrer Grundlage die Kraftfahrzeugsteuer ggf. rückwirkend von dem Zeitpunkt an neu festgesetzt werden kann, in dem sich die Bemessungsgrundlagen oder der einschlägige Steuersatz geändert haben. Denn dies ist nicht nur nach dem Wortlaut --auf den bereits das FG mit Recht hingewiesen hat--, dem Sinn und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift eindeutig, sondern auch bereits in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt.

Was die Entstehungsgeschichte angeht, so lassen insbesondere die Materialien zu dem Gesetz vom 22. Mai 1985 (BGBl I 1985, 784), durch das § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG auch für den Fall anwendbar geworden ist, daß sich infolge einer Änderung des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt, keinen Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Auffassung der Beschwerde erkennen, die Vorschrift gestatte die Umsetzung einer entsprechenden gesetzlichen Änderung des Steuersatzes durch Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nicht für einen bei Erlaß des betreffenden Festsetzungsbescheides bereits verstrichenen Besteuerungszeitraum (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs BTDrucks 10/2523, Bl. 9). Ein solches Verständnis der Vorschrift hätte zudem die Konsequenz, daß die Finanzverwaltung bei einer vom Gesetzgeber möglicherweise kurzfristig vorgenommenen Änderung der Steuersätze für u.U. sämtliche bereits zugelassenen Kfz bei Gefahr erheblicher Steuerausfälle innerhalb kürzester Zeit die von ihr kaum zu bewältigende Aufgabe erfüllen müßte, für den gesamten Kraftfahrzeugbestand die Kraftfahrzeugsteuer neu festzusetzen. Deshalb ist der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Juli 1990 VII R 12/88 (BFHE 162, 141, BStBl II 1990, 929) --stillschweigend-- davon ausgegangen, daß nach einer Änderung des Steuersatzes durch den Gesetzgeber nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG auch eine rückwirkende Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer in den davon betroffenen Steuerfällen zulässig ist. Der Senat hat in dem vom FG angeführten Urteil vom 2. April 1996 VII R 131/95 (BFH/NV 1996, 852) diese Rechtsauffassung bekräftigt und darauf hingewiesen, daß das FA nach der vorgenannten Vorschrift eine Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für alle Zeiträume vornehmen kann, hinsichtlich derer die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, und daß § 18 Abs. 3 KraftStG (i.d.F. des Gesetzes BGBl I 1988, 2262) dem nur dann entgegensteht, wenn der bei der Steuerfestsetzung angewandte Steuersatz von vornherein unzutreffend war. In der Beschwerdebegründung sind keine Gesichtspunkte angeführt, die dem Senat Anlaß geben könnten, diese Rechtsprechung erneut zu überprüfen. § 18 Abs. 1 Satz 2 KraftStG bestätigt im übrigen, daß das Gesetz grundsätzlich eine rückwirkende Änderung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides zuläßt (siehe auch dazu die oben angeführte Gesetzesbegründung).

2. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. Eine Divergenz i.S. dieser Vorschrift ist in der Beschwerdeschrift nicht nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet. Das FG hat in seinem Urteil offenkundig nicht, wie die Beschwerde behauptet, den "allgemeinen Rechtssatz" aufgestellt, "daß es keine Rolle spiele, ob die Finanzbehörden einen Ermittlungsfehler begehen oder nicht". Richtig wiedergegeben lautet seine Entscheidung vielmehr, eine Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer müsse nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG nicht deshalb unterbleiben, weil die Finanzbehörde aufgrund eines Ermittlungsfehlers zunächst keine Kenntnis davon gehabt habe, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des geänderten Steuersatzes in einem bestimmten Steuerfall vorliegen. Dieser Rechtssatz kann schon deshalb nicht zu den in dem Urteil des beschließenden Senats in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627 aufgestellten Rechtssätzen in Widerspruch stehen, weil dieses Urteil nicht die Neufestsetzung von Kraftfahrzeugsteuern nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG, sondern die Änderung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung betrifft.

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