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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.01.2001
Aktenzeichen: VII B 295/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 135 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) forderte von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Eingangsabgaben für unverzollte und unversteuerte Zigaretten an, die er während eines bestimmten Zeitraums erworben hatte. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Gegen das die Klage abweisende Urteil legte der Kläger Revision und im selben Schriftsatz hilfsweise Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der Kläger hat die Revision zurückgenommen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie bedingt eingelegt worden ist.

Der Kläger hat das Rechtsmittel ausdrücklich "hilfsweise" eingelegt. Daraus ist nach dem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des prozessualen Sprachgebrauchs zu entnehmen, dass der Kläger die Beschwerde nur für den Fall einlegen wollte, dass die Revision nicht zulassungsfrei statthaft wäre. Der Senat sollte also zunächst die Revision prüfen und sich nur im Falle ihrer Unzulässigkeit als zulassungsfreie Revision mit der hilfsweise erhobenen Beschwerde befassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher unter einer Bedingung eingelegt worden. Wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben eines Rechtsstreits wird die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels aber allgemein als unzulässig angesehen (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. November 1999 VII B 188/99, BFH/NV 2000, 477).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.



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