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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.06.2005
Aktenzeichen: VII B 295/04
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 34
AO 1977 § 69
AO 1977 § 228
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war alleiniger Geschäftsführer einer inzwischen im Handelsregister gelöschten GmbH. Im Zeitpunkt der Löschung bestanden erhebliche Umsatz- und Körperschaftsteuerrückstände der GmbH, so dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger gemäß § 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftungsschuldner in Anspruch nahm. Der gegen den Haftungsbescheid gerichtete Einspruch führte zu einer Herabsetzung der Haftungssumme. Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im erstinstanzlichen Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass der Haftungsbescheid sowie das Urteil des FG durch eine mit Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetretene Zahlungsverjährung gegenstandslos geworden seien. Der Eintritt der Zahlungsverjährung hätte von Amts wegen festgestellt werden müssen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genüge getan hat. Sollte dem Vorbringen des Klägers die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung (§ 76 FGO) zu entnehmen sein, liegt ein solcher Verfahrensmangel jedenfalls nicht vor.

Es trifft zwar zu, dass der Nichtablauf der Verjährungsfrist im finanzgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu prüfen ist, doch besteht im Streitfall kein Anlass, an der Erfüllung dieser Pflicht zu zweifeln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zahlungsverjährung nach dem Vorbringen des Klägers erst Ende 2004 und damit nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingetreten sein soll. Dieser Umstand hätte somit in der mündlichen Verhandlung keine Berücksichtigung finden können. Daher bestand für das FG auch kein Anlass, der Frage der etwaigen Zahlungsverjährung besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist. So wird ein Haftungsbescheid nicht dadurch rechtswidrig, dass nach Erlass der Einspruchsentscheidung Zahlungen auf die Steuerschuld geleistet werden oder hinsichtlich dieser Schuld gemäß § 228 AO 1977 Zahlungsverjährung eintritt (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1995 VII R 26/95, BFH/NV 1996, 379, m.w.N., sowie Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 191 Rz. 105). Ebenso wenig führt das Erlöschen des Haftungsanspruchs durch Ablauf der Verjährungsfrist des § 228 AO 1977 zur Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Haftungsbescheides in der Gestalt der Einspruchsentscheidung. Jedoch ist das FA unter Umständen daran gehindert, aus dem Haftungsbescheid Rechtsfolgen zu ziehen und den Haftungsanspruch weiterhin geltend zu machen.

Ende der Entscheidung

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