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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.04.2004
Aktenzeichen: VII B 297/03
Rechtsgebiete: FGO, MinöStV


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
MinöStV § 53
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Mineralölhändler, lieferte an den unter der Firma M handelnden Kaufmann M am 6., 16. und 18. August 1999 Kraftstoffe. Hierüber stellte er Rechnungen mit einer Zahlungsfrist von 20 Tagen aus. Da der Kläger von M keine Zahlungen erhielt, mahnte er ihn mit Schreiben vom 30. August sowie vom 14. und 28. September 1999 an.

In der Folgezeit kam es zwischen dem Kläger und M zu einer Vereinbarung, nach der dieser die Zahlungsrückstände in Raten ausgleichen sollte. Demgemäß leistete M in dem Zeitraum vom 29. September bis zum 4. November 1999 Teilzahlungen. Weitere Zahlungen blieben aus. Am 26. Januar 2000 unterzeichnete M eine Erklärung, mit der er Ansprüche aus dem geplanten Verkauf eines Grundstücks zur Sicherung der noch offenen Zahlungsansprüche des Klägers abtrat. Die vermeintliche Käuferin teilte später mit, mit der Angelegenheit nichts zu tun zu haben. Der Kläger beantragte am 22. März 2000 den Erlass eines Mahnbescheids, ohne zu wissen, dass M bereits am 18. Februar 2000 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Spätere Vollstreckungsversuche blieben fruchtlos.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) lehnte den Antrag des Klägers, ihm den in seinen Forderungen gegenüber M enthaltenen Mineralölsteueranteil zu vergüten, mit Bescheid vom 30. Januar 2002 ab.

Das Finanzgericht (FG) wies die vom Kläger nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab. Zur Begründung führte das FG aus, dem Kläger stehe kein Vergütungsanspruch zu, weil er seine Zahlungsansprüche gegenüber M nicht rechtzeitig i.S. des § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStV) vom 15. September 1993 (BGBl I, 1602) gerichtlich verfolgt habe. An den fruchtlosen Ablauf der letzten Zahlungsfrist habe sich nicht das gerichtliche Mahnverfahren angeschlossen. Der Kläger habe sich vielmehr auf eine Ratenzahlungsvereinbarung mit M eingelassen. Eine Ratenzahlungsvereinbarung schade zwar dann nicht, wenn noch rechtzeitig die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs betrieben werde. Dies sei im Streitfall jedoch unterblieben. Die Ratenzahlungsvereinbarung sei zudem nur fernmündlich ohne einen vernünftigen Ratenzahlungsplan und ohne werthaltige Sicherung abgeschlossen worden. M habe sich überdies bereits vor den drei in Rede stehenden Lieferungen in Zahlungsschwierigkeiten befunden.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Er macht geltend, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung werde § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV rechtsfehlerhaft dahin ausgelegt, dass sich eine gerichtliche Verfolgung des Anspruchs unmittelbar an den Ablauf der mit der letzten Mahnung gesetzten Frist anschließen müsse. Diese Auslegung widerspreche dem Wortlaut der Vorschrift, sei lebensfremd, führe zu übermäßigen unternehmerischen Einschränkungen und sei daher mit der Verfassung nicht zu vereinbaren.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift ein Grund, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen könnte, nicht schlüssig dargelegt ist, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Rechtsfrage herausstellen; erforderlich ist ferner ein substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortentwicklung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463; Senatsbeschluss vom 14. November 2003 VII B 123/03, BFH/NV 2004, 512, 513).

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Der Kläger formuliert in seiner Beschwerdebegründung keine konkrete Rechtsfrage. Er setzt sich lediglich mit der Rechtsprechung des Senats zur Auslegung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV auseinander, die er für falsch hält, aber offenbar missverstanden hat. Selbst wenn man der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage entnehmen wollte, ist die Revision auch nicht deshalb zuzulassen, weil der Kläger neue und gewichtige, vom Senat noch nicht geprüfte Argumente vorgebracht hätte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, 986; vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, BFH/NV 2004, 220, 221).

Anders als der Kläger meint, hat der Senat dem Mineralölhändler keine "starre" Frist von zwei Monaten nach der Belieferung des Warenempfängers für die rechtzeitige gerichtliche Verfolgung seines Zahlungsanspruchs gesetzt. Der Senat hat zwar entschieden, dass der Mineralölhändler grundsätzlich spätestens zwei Monate nach der Belieferung des Schuldners die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs in die Wege zu leiten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 1999 VII B 247/98, BFHE 188, 217, 222; Senatsurteil vom 8. Januar 2003 VII R 7/02, BFHE 200, 475, 478). Der Senat hat es jedoch nicht für ausgeschlossen erachtet, dass im Einzelfall die Zubilligung von Ratenzahlungen, wenn diesen ein vernünftiger Ratenzahlungsplan zugrunde gelegt wird, der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen kann und möglicherweise der einzige Weg ist, einem vorübergehenden Liquiditätsengpass seines Kunden wirtschaftlich sinnvoll zu begegnen. Dabei hat er in Betracht gezogen, die Vereinbarung solcher Ratenzahlungen unter bestimmten Umständen im Hinblick auf den Vergütungsanspruch nach § 53 MinöStV nicht von vornherein als anspruchshindernd anzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 269/99, BFHE 191, 179, 182). Ein Mineralölhändler hat allerdings als sorgfältiger Kaufmann die nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV erforderlichen weiteren Maßnahmen in die Wege zu leiten, also entweder letztmalig unter kurzer Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Schritte zu mahnen oder sofort den Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht zu beantragen, wenn eine mit seinem Abnehmer abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung --wie im Streitfall-- notleidend wird (vgl. Senatsbeschlüsse in BFHE 191, 179, 183, sowie vom 28. Januar 2003 VII B 148/02, BFH/NV 2003, 661, 662). Dabei ist es für die Bestimmung der den Mineralölhändler treffenden Sorgfaltspflichten unbeachtlich, ob sein Abnehmer mit ihm Verhandlungen über die Bestellung von Sicherheiten führt. Dies entbindet den Mineralölhändler nicht von der ihn treffenden Obliegenheit, seine Ansprüche rechtzeitig gerichtlich zu verfolgen, um sich zumindest die Möglichkeit offen zu halten, mit Hilfe staatlicher Vollstreckungsorgane befriedigt zu werden (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 661, 662).

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung entspricht es zudem ständiger Rechtsprechung des Senats, dass es für die Beantwortung der Frage, ob ein Mineralölhändler seinen Anspruch rechtzeitig gerichtlich verfolgt hat, auf eine Betrachtung ex-ante und nicht auf Kausalitätserwägungen auf Grund einer ex-post-Betrachtung ankommt (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, BFHE 188, 199, 206, sowie in BFHE 200, 475, 479).

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