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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.04.2006
Aktenzeichen: VII B 297/05
Rechtsgebiete: AO 1977, BGB


Vorschriften:

AO 1977 § 37
AO 1977 § 37 Abs. 2
AO 1977 § 130 Abs. 2
BGB § 812 Abs. 1
BGB § 818 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rückforderung einer Steuererstattung. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte die Einkommensteuerbescheide 1987 bis 1989 angefochten; die Vollziehung dieser Bescheide war ausgesetzt. Nach dem Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens hatte der Kläger vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eine vorschussweise Erstattung in Höhe von 10 000 DM im Hinblick auf die kurze Zeit später ergehenden Änderungsbescheide für die Veranlagungszeiträume 1987 bis 1989 erhalten. Im Abrechnungsteil dieser Bescheide waren die zuvor von der Vollziehung ausgesetzten Steuerbeträge fälschlicherweise als bereits gezahlt berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom 28. April 1999 erklärte das FA die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide 1987 bis 1989 für beendet und forderte den Kläger zur Zahlung der in den Einkommensteuer-Änderungsbescheiden irrtümlich als gezahlt abgerechneten Beträge auf. Nachdem sich der Kläger durch Einspruchserhebung gegen diese Zahlungsaufforderung gewandt hatte, erließ das FA auf Antrag des Klägers unter dem 24. Juni 1999 entsprechende Abrechnungsbescheide. Den sowohl gegen diese Abrechnungsbescheide als auch gegen die Zahlungsaufforderung erhobenen Einspruch des Klägers wies das FA mit Einspruchsentscheidungen vom 1. März 2000 zurück.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass die Zahlungsaufforderung nicht zu beanstanden sei, weil sie im Einklang mit den angefochtenen Abrechnungsbescheiden stehe, die ihrerseits rechtmäßig seien. Wegen der nicht mehr fortwirkenden AdV schulde der Kläger die geforderten Beträge, die er in dem streitigen Umfang noch nicht entrichtet habe. Die unzutreffende Abrechnung in den Einkommensteuer-Änderungsbescheiden sei kein Rechtsgrund für die vom FA geleistete Erstattung gewesen. Auch ergebe sich daraus keine Bindung für das FA, da die Abrechnungen in den Änderungsbescheiden keine Verwaltungsakte seien. Zahlungsverjährung sei noch nicht eingetreten; auch könne der Kläger sich weder auf Vertrauensschutz noch auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die er auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Mängel in der Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes liegt dieser jedenfalls nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Die von der Beschwerde sinngemäß formulierten und als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfragen, ob sich der Steuerpflichtige bei einer Steuerabrechnung, deren Fehlerhaftigkeit er nur schwer erkennen kann, auf Vertrauensschutz oder den Wegfall der Bereicherung berufen kann, sind nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie sich bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes beantworten lassen bzw. durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt sind.

Der nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) bestehende öffentlich-rechtliche Rückforderungsanspruch, falls ein Steuererstattungsbetrag ohne rechtlichen Grund geleistet worden ist (vgl. Klein/Brockmeyer, AO, 8. Aufl., § 37 Rz. 22 f.), wird nach dieser Vorschrift nicht durch Vertrauensschutzgesichtspunkte eingeschränkt. Eine gesetzliche Regelung hat der Vertrauensschutz gemäß § 130 Abs. 2 AO 1977 für solche Fälle erfahren, in denen ein Recht oder ein rechtlich erheblicher Vorteil durch einen Verwaltungsakt begründet oder bestätigt worden ist. Für den Streitfall hat das FG indes unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats zu Recht ausgeführt, dass die Abrechnungen in den Einkommensteuer-Änderungsbescheiden keine Verwaltungsakte waren und dass das FA deshalb nicht durch die Vertrauensschutzregelung des § 130 Abs. 2 AO 1977 gehindert war, von den Abrechnungen in den Einkommensteuer-Änderungsbescheiden abzuweichen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2005 VII B 147/04, BFHE 208, 404, BStBl II 2005, 457).

Auch ist es durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf den Rückforderungsanspruch nach § 37 AO 1977 keine Anwendung findet. Selbst wenn der Rechtsgedanke des § 812 Abs. 1 BGB bei der Anwendung von § 37 Abs. 2 AO 1977 herangezogen wird, führt ein Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 und § 819 Abs. 1 BGB) nicht zugleich zum Wegfall des abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs (Senatsurteil vom 6. Februar 1990 VII R 97/88, BFHE 160, 197, BStBl II 1990, 671; Senatsbeschlüsse vom 9. April 1991 VII B 168/90, BFH/NV 1992, 148; vom 27. April 1998 VII B 296/97, BFHE 185, 364, BStBl II 1998, 499; BFH-Beschlüsse vom 19. September 1997 V B 39/97, BFH/NV 1998, 280; vom 13. März 2000 VI B 286/99, BFH/NV 2000, 1088; vom 28. März 2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117).

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