Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: VII B 298/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht in der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) behaupteten Weise von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab (Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats, auf die sich das FG bezogen hat, sind PKW sowohl im verkehrsrechtlichen wie im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne solche Kfz, die beschaffenheitsgemäß zur Beförderung von Personen bestimmt sind und nicht mehr als acht Fahrgastplätze haben oder die nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t haben (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 31. März 1998 VII R 116/97, BFHE 185, 511, BStBl II 1998, 487). Diese sog. Kombinationskraftwagen sind, wenn sie ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t haben, folglich nicht als PKW zu besteuern.

Das FG hat im Streitfall festgestellt, das Fahrzeug des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) sei ein solches Kombinationsfahrzeug. Diese im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung ist, da mit den Denkgesetzen vereinbar, für die revisionsrechtliche Überprüfung des angegriffenen Urteils bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Von dieser Feststellung ausgehend hat das FG das Fahrzeug des Klägers zutreffend und in Übereinstimmung mit der vorgenannten Rechtsprechung des beschließenden Senats kraftfahrzeugsteuerrechtlich als i.S. des § 8 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes "anderes Kfz" angesehen.

Das FA missversteht das Urteil des Senats vom 8. Februar 2001 VII R 73/00 (BFHE 194, 264, BStBl II 2001, 368), wenn es aus ihm folgern will, Fahrzeuge, die dazu geeignet und bestimmt sind, nur Güter zu transportieren, die wenig sperrig sind und ohne Gefahr der Verschmutzung des Fahrzeuges im Fahrgastraum eingeladen werden können, insbesondere sog. Caravans, könnten keine Kombinationsfahrzeuge sein. Der Senat hat vielmehr in den in diesem Zusammenhang von der Beschwerde angeführten Darlegungen lediglich darauf hingewiesen, dass zu den PKW im verkehrsrechtlichen und kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne neben den Limousinen und Caravans (Kombi's) auch Fahrzeuge gehören könnten, die eine offene Ladefläche haben, weil die Güter, die mit ihnen transportiert werden sollen, sich nicht zum Transport im Kofferraum bzw. --wie bei einem Caravan-- im Innenraum eignen. Näheres über die Anforderungen an ein Kombinationsfahrzeug ("wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern ..." zu dienen) ist damit nicht gesagt und es bestand auch kein Anlass, dazu Rechtssätze aufzustellen, weil in dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Streitfall lediglich darum gestritten wurde, ob das betreffende Fahrzeug dem Typus des LKW zuzuordnen sei. Ob insbesondere auch eine sog. Limousine, also ein Fahrzeug, das neben dem Fahrgastraum lediglich einen sog. Kofferraum aufweist, ein Kombinationsfahrzeug sein kann, wogegen sich das FA offenbar wenden will und was in der Tat zweifelhaft erscheinen kann, ist weder im Streitfall zu erörtern noch war es Gegenstand des Urteils in BFHE 194, 264, BStBl II 2001, 368.

Ende der Entscheidung

Zurück