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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.12.1999
Aktenzeichen: VII B 298/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 126 Abs. 4
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Durch Beschluss hat der Senat die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) als unbegründet zurückgewiesen; er hat diese Entscheidung unter Hinweis auf Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) nur zum Teil begründet. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1999 eine Gegenvorstellung erhoben, die er auf die Verletzung seines Rechts auf Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--) stützt. Er meint, der Senat habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, indem er, ohne ihn vorher darauf hinzuweisen, entgegen der Auffassung des FG seine Zulassung als Helfer in Steuersachen durch die Bezirksverwaltungsbehörde X als unbeachtlich für die Bestellung als Steuerbevollmächtigter durch die Bezirksverwaltungsbehörde Y angesehen habe. Außerdem sei der Begründung des die Nichtzulassungsbeschwerde abweisenden Beschlusses des Senats zu entnehmen, dass dieser sich überhaupt nicht mit seinem Vortrag zu der seiner Bestellung als Steuerbevollmächtigter vorhergehenden Bestellung als Helfer in Steuersachen auseinander gesetzt habe. Dies stelle ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

II. Die Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben.

Gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) ist kein Rechtsmittel gegeben.

Soweit ausnahmsweise nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. Juli 1986 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322) und der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. im Einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 115 Anm. 27) eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung für zulässig gehalten wird, geschieht dies, soweit die Beeinträchtigung rechtlichen Gehörs gerügt wird, nur in Fällen, in denen die Entscheidung offenkundig auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht (vgl. BFH-Beschluss vom 14. März 1997 V S 3, 4/97, BFH/NV 1997, 887). Diese Voraussetzung einer Gegenvorstellung muss substantiiert dargetan werden (BFH-Beschlüsse vom 10. Januar 1995 VII R 85/93 und VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804, m.w.N.).

An einer solchen substantiierten Darlegung fehlt es jedenfalls insoweit, als der Kläger behauptet, der Senat habe sich nicht mit seinem, des Klägers, Vortrag zu der seiner Bestellung als Steuerbevollmächtigter vorhergehenden Helferbestellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde X auseinander gesetzt. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Schlussfolgerung des Klägers, die er aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses herleitet. Da der Beschluss jedoch in Übereinstimmung mit Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG nur eine unvollständige Begründung enthält, ist die Annahme des Klägers nicht zwingend und die Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs somit nicht hinreichend substantiiert.

Im Übrigen ist der Vorwurf, der Senat habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, jedenfalls unbegründet. Die Frage, ob die Zulassung des Klägers als Helfer in Steuersachen durch die Bezirksverwaltungsbehörde X für seine Bestellung als Steuerbevollmächtigter durch die Bezirksverwaltungsbehörde Y bedeutsam sei, war bereits im finanzgerichtlichen Verfahren umstritten und ist vom FG bejaht worden. Der Kläger hatte damals ausreichend Gelegenheit zu dieser Frage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Es war daher nicht erforderlich, ihm vor einer abweichenden Entscheidung des BFH in dieser Frage, die er im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung getroffen hat (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 18. März 1994 III B 458/90, BFH/NV 1994, 882), erneut Gelegenheit zu geben, seine Auffassung darzulegen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil es insoweit für das insgesamt nicht gesetzlich geregelte Verfahren der Gegenvorstellung an einer Rechtsgrundlage fehlt (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).

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