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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.06.2003
Aktenzeichen: VII B 299/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat 1999 an der von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion --OFD--) durchgeführten Steuerberaterprüfung teilgenommen. Zu der mündlichen Prüfung, um die im Wesentlichen noch gestritten wird, war er von der OFD mit dem Hinweis geladen worden, sofern er die Bewertung seiner Prüfungsleistungen wünsche, müsse er dies in unmittelbarem Anschluss an die Prüfung geltend machen; ein Anspruch auf Begründung bestehe nur bei einem spezifischen Begründungsverlangen.

Im Anschluss an die mündliche Prüfung wurde dem Kläger, für den dies die zweite Wiederholungsprüfung war und der in den schriftlichen Prüfungsarbeiten nur jeweils die Note 4,5 erzielt hatte, eröffnet, dass er die Prüfung nicht bestanden habe.

Die hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) wendet sich der Kläger mit der Beschwerde, die er darauf stützt, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Denn Gründe, aus denen sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben könnte oder die eine Zulassung der Revision sonst nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtfertigen könnten, sind in der Beschwerdebegründung nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

1. Die Beschwerde wirft zunächst die Frage auf, ob das Schreiben der OFD, mit dem der Kläger zur mündlichen Prüfung geladen worden ist, deren "Hinweispflicht" genügt. Dies ist indes keine Frage, die im Interesse der Allgemeinheit einer höchstrichterlichen Klärung bedürfte, sondern die Bedeutung nur für das konkrete Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten hat. Das Gleiche gilt für die weitere Frage, ob der Hinweis der OFD in sich widersprüchlich oder unverständlich war, was überdies ohnehin schwerlich behauptet werden kann. Sofern den weiteren Ausführungen der Beschwerdeschrift die Frage entnommen werden soll, ob ein bereits mündlich vorgetragenes Begründungsverlangen von dem Prüfling auch schriftlich geltend gemacht werden muss, so fehlt es für eine schlüssige Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung dieser --übrigens zweifelsfrei zu verneinenden-- Frage an der Angabe, weshalb ihre richtige Beantwortung dem Kläger zweifelhaft erscheint und daher die Durchführung eines Revisionsverfahrens erfordert. Es fehlt überdies jegliche substantiierte Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats, der u.a. in dem Urteil vom 21. Januar 1999 VII R 35/98 (BFHE 187, 373, BStBl II 1999, 242) ausgeführt hat, die aus dem Prüfungsverhältnis erwachsende allgemeine Fürsorgepflicht der Prüfungsbehörde könne --situationsabhängig-- zur Folge haben, dass die Prüfungsbehörde einen Prüfling auf die Anforderungen an eine Spezifizierung eines Begründungsverlangens bzw. an die Substantiierung seiner Einwendungen gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen hinzuweisen verpflichtet ist, und dass eine solche Pflicht insbesondere dann bestehen könne, wenn ein Prüfling durch das Verfolgen offensichtlich irrtümlicher oder --für ihn nicht erkennbar-- nicht sachdienlicher Anträge infolge Zeitablaufs die Möglichkeit verliert, eine Begründung der Bewertung seiner Prüfungsleistungen zu erlangen. Mit dieser Rechtsprechung hätte sich die Beschwerde, um die grundsätzliche Bedeutung der Sache ausreichend darzulegen, auseinander setzen und aufzeigen müssen, welche rechtsgrundsätzlicher Klärung zugängliche und bedürftige Fragen in diesem Zusammenhang noch zu klären sind und inwiefern sie auf der Grundlage der von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen anlässlich des Streitfalles geklärt werden können.

2. Es ist nicht dargelegt, weshalb es, wie die Beschwerde meint, grundsätzlicher Klärung bedarf, "ob die Bewertungen der mündlichen Prüfungen immer schriftlich niederzulegen sind, wenn ersichtlich ist, dass der Prüfling eine Prüfung seiner Leistungen (gemeint offensichtlich: eine Überprüfung der Bewertung seiner Leistungen) wünscht". Es fehlt auch insofern an einer Auseinandersetzung mit der dazu vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, auch der des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), und der Angabe der Gründe, weshalb die richtige Beantwortung der vorgenannten Frage zweifelhaft erscheint. Es ist nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerde meint, erst eine schriftliche Niederlegung des Prüferurteils setze den Prüfling in die Lage, substantiierte Einwendungen gegen das Prüfungsergebnis zu erheben. In der Rechtsprechung des BVerwG und der des beschließenden Senats, u.a. in der vorgenannten Entscheidung, ist eingehend ausgeführt, weshalb eine solche schriftliche Begründung des Ergebnisses einer mündlichen Prüfung oder gar eine Protokollierung derselben, die durch Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind, aufgrund allgemeiner prüfungsrechtlicher Grundsätze nicht geboten sind und auf welche Weise der Prüfling sich gleichwohl in einer seinem Rechtsschutzanspruch genügenden Weise über die dem Prüfungsergebnis zugrunde liegenden Tatsachen und Wertungen informieren kann.

3. Die weitere Frage, ob die OFD dem Kläger weitere Hinweise zur Erfüllung seiner Substantiierungspflichten hätte geben müssen, betrifft offenkundig nur den Einzelfall und ist folglich nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung.

4. Das Gleiche gilt für die als nächstes sinngemäß aufgeworfene Frage, ob der Kläger mit seinem Vorbringen gegenüber der Prüfungsbehörde sein Begründungsverlangen ausreichend und rechtzeitig substantiiert hat.

Ende der Entscheidung

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