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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.11.2003
Aktenzeichen: VII B 299/02
(1)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte. Nach diesen Vorschriften ist der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften festzusetzen, mithin nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.
Der Senat hat bei dem Streit um das Bestehen einer Prüfung als Steuerberater in früheren Entscheidungen einen heute 5 000 € entsprechenden Gegenstandswert angesetzt (vgl. Beschluss vom 16. Februar 1983 VII S 31/82, BFHE 137, 574, BStBl II 1983, 422; Beschluss vom 24. Oktober 1989 VII S 21/89, BFH/NV 1990, 389). Er hat jedoch bereits in dem Beschluss vom 10. April 2003 VII S 9/03 (BFH/NV 2003, 1082) für einen Fall, in dem es um die prüfungsfreie Bestellung als Steuerberater ging, ausgeführt, dass diese Festsetzung mit Rücksicht auf die Entwicklung der Einkommensverhältnisse nicht aufrecht erhalten werden könne, sondern der Gegenstandswert in einem Verfahren, in dem es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters gehe, grundsätzlich mit 25 000 € anzusetzen sei. Das gilt, wie sich begreift, auch für den hier vorliegenden Streit um das Bestehen einer Steuerberaterprüfung, die im Allgemeinen ohne weiteres den Zugang zum Beruf des Steuerberaters eröffnet.
Ende der Entscheidung
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